Norm
ZPO §71Rechtssatz
Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112238Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008