RS OGH 1999/6/7 3Bkd1/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Norm

ZPO §71
DSt 1990 §1 Abs1
RL-BA 1977 §57

Rechtssatz

Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 1/99
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 3 Bkd 1/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112238

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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