RS OGH 2005/11/4 13R212/05z

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Veröffentlicht am 04.11.2005
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Norm

ZPO §70 Abs3
ZPO §71

Rechtssatz

Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz iSd § 70 Abs 3 ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO - liegen die Voraussetzungen dafür vor - nicht aus. Während § 70 Abs 3 ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Verfahrenshilfe prozessieren, gewährt § 71 ZPO dem Verfahrenshilfeanwalt einen Entlohnungsanspruch unabhängig vom Prozessausgang bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000676

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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