Norm
ZPO §70 Abs3Rechtssatz
Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz iSd § 70 Abs 3 ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO - liegen die Voraussetzungen dafür vor - nicht aus. Während § 70 Abs 3 ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Verfahrenshilfe prozessieren, gewährt § 71 ZPO dem Verfahrenshilfeanwalt einen Entlohnungsanspruch unabhängig vom Prozessausgang bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000676Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011