Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. M*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Mag. N***** 2.) M, vertreten durch Dr. P***** ,Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung u.a. (Streitwert: S 470.000,--), infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.7.2000, 24 Cg 37/97t-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass er insgesamt zu lauten hat:
"Die Klägerin ist zur Gänze zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet, von deren Berichtigung sie aufgrund des Beschlusses vom 9.6.1997 befreit wurde, sie ist daher schuldig, den Betrag von S 33.814,-- binnen 14 Tagen an den Österreichischen Bundesschatz (Republik Österreich) zu bezahlen."
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9.6.1997 Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Z 1 lit a bis f ZPO bewilligt. Das Verfahren endete mit der rechtskräftigen Klagsabweisung nachdem auch ihre außerordentliche Revision mit Beschluss des OGH vom 13.4.1999 zurückgewiesen wurde.Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9.6.1997 Verfahrenshilfe im Ausmaß des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO bewilligt. Das Verfahren endete mit der rechtskräftigen Klagsabweisung nachdem auch ihre außerordentliche Revision mit Beschluss des OGH vom 13.4.1999 zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 71 Abs.1 ZPO ist die Partei mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes dazu imstande ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz , ZPO ist die Partei mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes dazu imstande ist.
Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe verfügte die Klägerin über ein Nettoeinkommen von S 12.975,-- monatlich, sie hatte für ihre Wohnung einen Monatsmietzins von S 6.000,-- zu bezahlen und war für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Nach dem der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zugrundeliegenden Vermögensbekenntnis vom 11.7.2000 verfügt die Klägerin über ein monatliches Einkommen von netto S 24.427,--, sie hat für die Benützung ihrer Wohnung monatlich S 5.085,79 zu zahlen und ist für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig, für das sie monatlich Alimente von S 3.000,-- bezieht. Dazu hat sie gegenüber Wilhelm Müller eine Darlehensschuld in der Höhe von S 301.613,55.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Rekurswerberin richtig ausführt, setzt eine Nachzahlungsverpflichtung nach § 71 ZPO in der Regel voraus, dass eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist (Fucik in Rechberger², Rz 1 zu § 71). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche erhebliche Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse aber eingetreten. Sie hat ihr Nettoeinkommen auf S 24.421,-- erhöhen, also nahezu verdoppeln und auch ihren Mietzins reduzieren können. Dass sie nunmehr eine Darlehensschuld von über S 300.000,-- hat, vermag daran nichts zu ändern, da Privatschulden gegenüber der Nachzahlungsverpflichtung nicht bevorrangt sind (EFSlg. 25.304). Wenn man die Höhe der Beträge, von deren Berechtigung die Klägerin einstweilen befreit war und die noch nicht berichtigt sind, hier Pauschalgebühren nach TP 1 und 2 sowie eine halbe Pauschalgebühr nach TP 3, also insgesamt S 26.526,50, ihren Einkommensverhältnissen gegenüberstellt, so ergibt sich, dass ihr die Nachzahlung dieses Betrages, auch unter Berücksichtigung ihrer Sorgepflicht, die durch die Alimente sicher nicht zur Gänze abgegolten sind, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes möglich ist. Hiebei darf auch nicht übersehen werden, dass gemäß § 9 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden kann.Wie die Rekurswerberin richtig ausführt, setzt eine Nachzahlungsverpflichtung nach Paragraph 71, ZPO in der Regel voraus, dass eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist (Fucik in Rechberger², Rz 1 zu Paragraph 71,). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche erhebliche Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse aber eingetreten. Sie hat ihr Nettoeinkommen auf S 24.421,-- erhöhen, also nahezu verdoppeln und auch ihren Mietzins reduzieren können. Dass sie nunmehr eine Darlehensschuld von über S 300.000,-- hat, vermag daran nichts zu ändern, da Privatschulden gegenüber der Nachzahlungsverpflichtung nicht bevorrangt sind (EFSlg. 25.304). Wenn man die Höhe der Beträge, von deren Berechtigung die Klägerin einstweilen befreit war und die noch nicht berichtigt sind, hier Pauschalgebühren nach TP 1 und 2 sowie eine halbe Pauschalgebühr nach TP 3, also insgesamt S 26.526,50, ihren Einkommensverhältnissen gegenüberstellt, so ergibt sich, dass ihr die Nachzahlung dieses Betrages, auch unter Berücksichtigung ihrer Sorgepflicht, die durch die Alimente sicher nicht zur Gänze abgegolten sind, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes möglich ist. Hiebei darf auch nicht übersehen werden, dass gemäß Paragraph 9, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden kann.
Der Rekurswerberin ist aber darin zu folgen, dass gemäß § 71 ZPO ein in das Vermögen des Nachzahlungspflichtigen vollstreckbarer Beschluss zu fassen ist. Das Rekursgericht schließt sich hier der Entscheidung des OLG Wien vom 1.4.1993, 15 R 35/93 (EvBl. 1993/70) an, die einen solchen vollstreckbaren Beschluss entgegen der älteren Entscheidung des OLG Wien vom 20.6.1984 (WR 91) für erforderlich ansieht. Es war daher der Rekurs mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zahlungspflicht der Klägerin nicht nur dem Grunde nach, sondern mit einem vollstreckbaren Beschluss zu bestimmen war, wobei die Höhe der nachzuzahlenden Beträge bereits von der Rekurswerberin richtig mit S 26.526,50 errechnet wurden.Der Rekurswerberin ist aber darin zu folgen, dass gemäß Paragraph 71, ZPO ein in das Vermögen des Nachzahlungspflichtigen vollstreckbarer Beschluss zu fassen ist. Das Rekursgericht schließt sich hier der Entscheidung des OLG Wien vom 1.4.1993, 15 R 35/93 (EvBl. 1993/70) an, die einen solchen vollstreckbaren Beschluss entgegen der älteren Entscheidung des OLG Wien vom 20.6.1984 (WR 91) für erforderlich ansieht. Es war daher der Rekurs mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zahlungspflicht der Klägerin nicht nur dem Grunde nach, sondern mit einem vollstreckbaren Beschluss zu bestimmen war, wobei die Höhe der nachzuzahlenden Beträge bereits von der Rekurswerberin richtig mit S 26.526,50 errechnet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO, ein Kostenersatz im Rekursverfahren über eine Frage der Verfahrenshilfe wäre überides nur im Falle eines Zwischenstreites in Frage gekommen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs.2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO, ein Kostenersatz im Rekursverfahren über eine Frage der Verfahrenshilfe wäre überides nur im Falle eines Zwischenstreites in Frage gekommen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz , ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00356 4R158.00kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:00400R00158.00K.0912.000Dokumentnummer
JJT_20000912_OLGW009_00400R00158_00K0000_000