Norm
ZPO §71Rechtssatz
Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO.
Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100017).
Lediglich im Fall einer Interessenkollision beim gewählten Vertreter ist es ausnahmsweise zulässig, an die Partei persönlich zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000960Im RIS seit
05.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019