Norm
ZPO §71Rechtssatz
Bewertet das Gericht die Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 71 ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, steht den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zu; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 Abs 1 ZPO wäre gesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2005:RRD0000019Dokumentnummer
JJR_20050503_LG00469_00600R00068_05Z0000_001