RS OGH 2005/5/3 6R68/05z

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Norm

ZPO §71

Rechtssatz

Bewertet das Gericht die Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 71 ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, steht den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zu; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 Abs 1 ZPO wäre gesondert anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2005:RRD0000019

Dokumentnummer

JJR_20050503_LG00469_00600R00068_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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