TE OGH 2005/6/16 10Ra73/05m

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Veröffentlicht am 16.06.2005
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Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Ziegelbauer und Mag.Atria in der Arbeitsrechtssache des Klägers *****, *****, vertreten durch Dr.Georg Freimüller und andere, Rechtsanwälte in 1080 Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen Verfahrenshilfe, infolge des Rekurses des Revisors gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.3.2005, 19 Cga 243/01w-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 10.10.2001 überreichten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 367.456,32 brutto abzüglich S 41.000,-- netto samt Zinsen, er beantragte unter einem die Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 11.10.2001 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit a ZPO.Mit der am 10.10.2001 überreichten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 367.456,32 brutto abzüglich S 41.000,-- netto samt Zinsen, er beantragte unter einem die Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 11.10.2001 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a, ZPO.

In der Verhandlung vom 14.5.2002 trat einfaches Ruhen des Verfahrens ein (ON 10 = AS 25).

Im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht überreichte der Kläger in weiterer Folge die Vermögensbekenntnisse ON 13 vom 16.10.2003, ON 15 vom 10.6.2004 und ON 17 vom 21.1.2005.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die dem Kläger im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundeten Gerichtsgebühren für uneinbringlich erklärt werden.

Es begründete diesen Beschluss damit, dass der Kläger seit Jahren arbeitslos sei und zuletzt Notstand bezogen habe, er verfüge weder über wesentliche Vermögenswerte noch Unterhaltsansprüche. Die dreijährige Frist des § 71 ZPO laufe am 14.5.2005 aus. Angesichts der gleichbleibenden schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Klägers sei auszuschließen, dass er in der Lage sein werde, die gestundeten Gerichtsgebühren ganz oder teilweise ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.Es begründete diesen Beschluss damit, dass der Kläger seit Jahren arbeitslos sei und zuletzt Notstand bezogen habe, er verfüge weder über wesentliche Vermögenswerte noch Unterhaltsansprüche. Die dreijährige Frist des Paragraph 71, ZPO laufe am 14.5.2005 aus. Angesichts der gleichbleibenden schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Klägers sei auszuschließen, dass er in der Lage sein werde, die gestundeten Gerichtsgebühren ganz oder teilweise ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Revisors aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Rekursgericht möge dem Rekurs dahin Folge geben, dass die klagende Partei zur Nachzahlung der ihr gestundeten Beträge verpflichtet werde.

Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, dass sich aus den vorgelegten Vermögensbekenntnissen ergebe, dass es dem Kläger offensichtlich möglich gewesen sei, sich jedes Jahr einen anderen PKW anzuschaffen, woraus sich ergebe, dass er in der Lage sei, die Pauschalgebühren in Höhe von € 551,59, die ihm gestundet worden seien, zu bezahlen.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Aus Anlass des Rekurses war der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben, ohne dass dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen ist.

Gemäß § 71 Abs 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

§ 71 ZPO kann so ausgelegt werden, dass das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient (OGH 12.7.1995, 3 Ob 54/95). § 71 ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden (insofern zutreffend: LG Ried im Innkreis vom 3.5.2005, 6 R 68/05z = RIS-Justiz, RRD0000019). Werden die dem Gericht zugekommenen Informationen oder Erhebungsergebnisse derart beurteilt, dass die die Verfahrenshilfe genießende Partei zur Nachzahlung nicht in der Lage ist, so hat eine Beschlussfassung über eine Nachzahlung zu unterbleiben, allenfalls kann dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden.Paragraph 71, ZPO kann so ausgelegt werden, dass das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient (OGH 12.7.1995, 3 Ob 54/95). Paragraph 71, ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden (insofern zutreffend: LG Ried im Innkreis vom 3.5.2005, 6 R 68/05z = RIS-Justiz, RRD0000019). Werden die dem Gericht zugekommenen Informationen oder Erhebungsergebnisse derart beurteilt, dass die die Verfahrenshilfe genießende Partei zur Nachzahlung nicht in der Lage ist, so hat eine Beschlussfassung über eine Nachzahlung zu unterbleiben, allenfalls kann dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden.

Gemäß § 425 Abs 1 ZPO erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichtes, sofern nicht ein Urteil zu fällen ist, durch Beschluss. Jede Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren, die zu dessen Vorbereitung, Durchführung, Gestaltung, Beendigung oder Entscheidung dient und nicht in Urteilsform ergeht, ist daher ein Beschluss. Unzweifelhaft treffen alle diese Merkmale für den angefochtenen Beschluss, mag dieser auch keine Grundlage im § 71 ZPO haben, zu, sodass jedenfalls eine anfechtbare Entscheidung vorliegt (anders: LG Ried im Innkreis 3.5.2005, 6 R 68/05z). Im Zweifel ist der Rekurs statthaft (Fasching, Lehrbuch², Rz 1971 ff), dies muss umso mehr für jeden nach dem 7. Titel der ZPO (Verfahrenshilfe) ergehenden Beschluss gemäß § 72 ZPO gelten. Die Frage, ob dem Revisor ein Antragsrecht im Sinn des § 71 ZPO zukommt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, überdies wurde ein Antrag des Revisors auf Beschlussfassung im Sinn des § 71 ZPO im konkreten Verfahren gar nicht gestellt.Gemäß Paragraph 425, Absatz eins, ZPO erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichtes, sofern nicht ein Urteil zu fällen ist, durch Beschluss. Jede Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren, die zu dessen Vorbereitung, Durchführung, Gestaltung, Beendigung oder Entscheidung dient und nicht in Urteilsform ergeht, ist daher ein Beschluss. Unzweifelhaft treffen alle diese Merkmale für den angefochtenen Beschluss, mag dieser auch keine Grundlage im Paragraph 71, ZPO haben, zu, sodass jedenfalls eine anfechtbare Entscheidung vorliegt (anders: LG Ried im Innkreis 3.5.2005, 6 R 68/05z). Im Zweifel ist der Rekurs statthaft (Fasching, Lehrbuch², Rz 1971 ff), dies muss umso mehr für jeden nach dem 7. Titel der ZPO (Verfahrenshilfe) ergehenden Beschluss gemäß Paragraph 72, ZPO gelten. Die Frage, ob dem Revisor ein Antragsrecht im Sinn des Paragraph 71, ZPO zukommt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, überdies wurde ein Antrag des Revisors auf Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 71, ZPO im konkreten Verfahren gar nicht gestellt.

Der Rekurs des Revisors war daher nicht als unzulässig zurückzuweisen (anders: LG Ried 3.5.2005, 6 R 68/05z), jedoch der angefochtene Beschluss aus Anlass des zulässigen Rekurses als rechtsgrundlos aufzuheben, ohne dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das einfache Ruhen des Verfahrens kein Abschluss des Verfahrens im Sinn des § 71 Abs 1 ZPO ist, sodass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss die dreijährige Frist des § 71 ZPO am 14.5.2005 nicht abgelaufen ist (Bydlinski in: Fasching/Konecny² II/1, Rz 7 zu § 71; EFSlg 105.716; WR 519). Es bedarf aus all diesen Gründen daher keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Rekurs des Revisors. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das einfache Ruhen des Verfahrens kein Abschluss des Verfahrens im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, ZPO ist, sodass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss die dreijährige Frist des Paragraph 71, ZPO am 14.5.2005 nicht abgelaufen ist (Bydlinski in: Fasching/Konecny² II/1, Rz 7 zu Paragraph 71 ;, EFSlg 105.716; WR 519). Es bedarf aus all diesen Gründen daher keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Rekurs des Revisors. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00539 10Ra73.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:0100RA00073.05M.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20050616_OLG0009_0100RA00073_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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