Norm
ZPO §71Rechtssatz
§ 71 ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000660Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011