RS OGH 2005/6/16 10Ra73/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2005
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Norm

ZPO §71

Rechtssatz

§ 71 ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000660

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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