Norm: ZPO §30ZPO §68
Rechtssatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters tritt an der wirksamen Beigebung eines Rechtsanwalts mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Än... mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Beauftragt die Partei, für die gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Z 3) für erloschen erklärt wer... mehr lesen...
Begründung: Dem Rekurswerber wurde mit Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien 41 R 309/03z = 5 Nc 66/03g-6 des BG Favoriten die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Rückforderung einer Zahlung, die er bei Abschluss eines Vorvertrages geleistet habe, im vollen Ausmaß des § 64 Abs 1 ZPO bewilligt. Dem Antrag lag das Vorbringen des Antragstellers im angeschlossenen Akt 5 Nc 58/03f des BG Favoriten zugrunde, wonach er S 332.290,-- an die Beklagte und S 72.821,--... mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 13 R 31/05g Entscheidungstext OLG Wien 24.03.2005 13 R 31/05g ... mehr lesen...
Begründung: Mit am 3. 8. 1998 eingebrachter Klage begehrte die am 27. 2. 2000 verstorbene Elisabeth E***** von der Beklagten 2,5 Mio S mit der Behauptung, dass ihr auf Grund einer Vereinbarung ein bedingter Anspruch auf Rückzahlung dieses von der Beklagten einbehaltenen Betrages zustehe und die vereinbarte Bedingung eingetreten sei. Die Klägerin wurde durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte bestritt diesen Anspruch, wendete zud... mehr lesen...
Begründung: Zugleich mit seiner am 1.9.2000 (ohne anwaltliche Vertretung) eingebrachten Klage über mehr als S 2,3 Mrd begehrte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwalts. Er machte im Wesentlichen geltend, dass über sein Vermögen sowie über das Vermögen der H*****, deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen sei, in den Jahren 1982 bzw 1983 der Konkurs eröffnet worden sei. Dadurch seien auch weitere Gesellschaften, deren Gesellschafterin die H... mehr lesen...
Rechtssatz: Vor einer Entscheidung über den Antrag des Verfahrenshelfers, die Verfahrenshilfe zu entziehen oder für erloschen zu erklären, ist der Verfahrenshilfe genießenden Partei rechtliches Gehör zu gewähren. Entscheidungstexte 12 R 139/01a Entscheidungstext OLG Wien 12.09.2001 12 R 139/01a mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Voraussetzung für das Erlöschen der Verfahrenshilfe bei Einbringung einer aussichtslosen Klage mit Hilfe des Verfahrenshilfeanwaltes. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 38/04-12 (25 Kt 77/04). Diese ist nunmehr unter RW0000626 abrufbar. Entscheidungstexte 14 R 18/97p Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 68 ZPO IdF Art II Z 2 BGBl 1973/569 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102700 Dokumentnummer JJR_19960919_OGH0002_000ZPO00068_9600000_001 mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stanisa N*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach ***** Slavica N*****, ***** wegen Einwendungen gemäß § 35 EO ... mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Durch einen Antrag gemäß § 68 ZPO kann zwar eine gewisse Interessenkollision zwischen Anwalt und Klienten entstehen. Eine solche wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil Mißbräuche der Verfahrenshilfe ausgeschaltet werden sollten. Entscheidungstexte Bkd 31/76 Entscheidungstext OGH 15.11.1976 Bkd 31/76 Bk... mehr lesen...
Norm: VerfHG ArtVIII §3ZPO §68
Rechtssatz: Für die im § 68 ZPO genannten Verfügungen auf Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe ist ausschließlich das Prozeßgericht erster Instanz zuständig. Entscheidungstexte 8 Ob 193/74 Entscheidungstext OGH 08.10.1974 8 Ob 193/74 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: VerfHG ArtVIII §3ZPO idF BGBl 1973/569 §68
Rechtssatz: Über einen in der Revisionsbeantwortung gestellten Antrag, dem Beklagten die Verfahrenshilfe zu entziehen, hat das Erstgericht zu entscheiden. Entscheidungstexte 6 Ob 128/74 Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 128/74 8 Ob 193/74 Entscheidungstext OGH 08.10.1974 8 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z3ZPO §68ZPO §155
Rechtssatz: Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!). Entscheidungstexte 4 Ob 557/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 557/72 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §31ZPO §68
Rechtssatz: Der die Entziehung des Armenrechtes aussprechende Beschluß ist dem Armenanwalt zuzustellen. Ein Rechtsmittel, das von einem frei gewählten Anwalt dagegen eingebracht wird, ist verspätet, wenn es nicht innerhalb der durch die Zustellung an den Armenanwalt in Lauf gesetzten Frist eingebracht wird. Entscheidungstexte 1 Ob 47/61 Entscheidungstext OGH 10.... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3ZPO §68
Rechtssatz: Dem bestellten Armenanwalt muß es grundsätzlich unbenommen bleiben, einen Ausspruch des Gerichtes im Sinne des § 68 ZPO anzuregen. Bei Stellung seines Antrages hat der Rechtsanwalt jedoch darauf zu achten, daß er weder die ihm gegenüber der von ihm zu vertretenden armen Partei obliegenden Berufspflichten verletzt, noch Ehre und Ansehen des Standes gefährdet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §68ZPO §528 C4
Rechtssatz: Wenn die erste Instanz die Entziehung des Armenrechtes ausspricht, die zweite Instanz hingegen lediglich das Erlöschen desselben, so liegen difforme Beschlüsse vor; ein Revisionsrekurs ist daher zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 78/54 Entscheidungstext OGH 10.02.1954 1 Ob 78/54 1 Ob 141/71 En... mehr lesen...
Norm: ZPO §35ZPO §68
Rechtssatz: Der Tod der armen Partei, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bewirkt zwar das Erlöschen des Armenrechtes von selbst, - ohne Erlassung eines Beschlusses - ist aber auf den Bestand und die Dauer der Prozeßvollmacht ohne Einfluß. Entscheidungstexte 1 Ob 2/50 Entscheidungstext OGH 18.01.1950 1 Ob 2/50 Veröff: JBl 1950,436 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Das Armenrecht kann nicht mit Berufung auf einen bei seiner Bewilligung unterlaufenen Rechtsirrtum wieder entzogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 484/31 Entscheidungstext OGH 22.05.1931 2 Ob 484/31 Veröff: SZ 13/132 1 Ob 164/02b Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 164/02b Beisatz: Es geht ni... mehr lesen...
Norm: ZPO §68
Rechtssatz: Die Partei, welcher das Armenrecht nachträglich entzogen worden ist, hat ihrem Vertreter auch jene Kosten zu ersetzen, die während der Dauer des Armenrechtes entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 323/29 Entscheidungstext OGH 02.07.1929 4 Ob 323/29 Veröff: SZ 11/153 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...