RS OGH 1950/1/18 1Ob2/50, 2Ob72/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1950
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Norm

ZPO §35
ZPO §68

Rechtssatz

Der Tod der armen Partei, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bewirkt zwar das Erlöschen des Armenrechtes von selbst, - ohne Erlassung eines Beschlusses - ist aber auf den Bestand und die Dauer der Prozeßvollmacht ohne Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/50
    Entscheidungstext OGH 18.01.1950 1 Ob 2/50
    Veröff: JBl 1950,436
  • 2 Ob 72/71
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 72/71
    nur: Der Tod der armen Partei, vertreten durch einen Rechtsanwalt, ist aber auf den Bestand und die Dauer der Prozeßvollmacht ohne Einfluß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035668

Dokumentnummer

JJR_19500118_OGH0002_0010OB00002_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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