Norm
ZPO §35Rechtssatz
Der Tod der armen Partei, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bewirkt zwar das Erlöschen des Armenrechtes von selbst, - ohne Erlassung eines Beschlusses - ist aber auf den Bestand und die Dauer der Prozeßvollmacht ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035668Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0010OB00002_5000000_001