Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Dem bestellten Armenanwalt muß es grundsätzlich unbenommen bleiben, einen Ausspruch des Gerichtes im Sinne des § 68 ZPO anzuregen. Bei Stellung seines Antrages hat der Rechtsanwalt jedoch darauf zu achten, daß er weder die ihm gegenüber der von ihm zu vertretenden armen Partei obliegenden Berufspflichten verletzt, noch Ehre und Ansehen des Standes gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036140Dokumentnummer
JJR_19590319_OGH0002_000BKD00009_5900000_001