Norm
ZPO §68Rechtssatz
Die Partei, welcher das Armenrecht nachträglich entzogen worden ist, hat ihrem Vertreter auch jene Kosten zu ersetzen, die während der Dauer des Armenrechtes entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0036122Dokumentnummer
JJR_19290702_OGH0002_0040OB00323_2900000_001