Norm
ZPO §68Rechtssatz
Durch einen Antrag gemäß § 68 ZPO kann zwar eine gewisse Interessenkollision zwischen Anwalt und Klienten entstehen. Eine solche wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil Mißbräuche der Verfahrenshilfe ausgeschaltet werden sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036132Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_001