RS OGH 2014/3/13 6Ob34/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Norm

ZPO §30
ZPO §68

Rechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters tritt an der wirksamen Beigebung eines Rechtsanwalts mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Änderung ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/14i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 34/14i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129329

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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