Norm
ZPO §30Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters tritt an der wirksamen Beigebung eines Rechtsanwalts mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Änderung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129329Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014