RS OGH 1961/5/10 1Ob47/61

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ZPO §31
ZPO §68

Rechtssatz

Der die Entziehung des Armenrechtes aussprechende Beschluß ist dem Armenanwalt zuzustellen. Ein Rechtsmittel, das von einem frei gewählten Anwalt dagegen eingebracht wird, ist verspätet, wenn es nicht innerhalb der durch die Zustellung an den Armenanwalt in Lauf gesetzten Frist eingebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 47/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 1 Ob 47/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035960

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0010OB00047_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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