Norm
ZPO §31Rechtssatz
Der die Entziehung des Armenrechtes aussprechende Beschluß ist dem Armenanwalt zuzustellen. Ein Rechtsmittel, das von einem frei gewählten Anwalt dagegen eingebracht wird, ist verspätet, wenn es nicht innerhalb der durch die Zustellung an den Armenanwalt in Lauf gesetzten Frist eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035960Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0010OB00047_6100000_001