RS OLG Wien 2001/09/12 12R139/01a

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Rechtssatz

Vor einer Entscheidung über den Antrag des Verfahrenshelfers, die Verfahrenshilfe zu entziehen oder für erloschen zu erklären, ist der Verfahrenshilfe genießenden Partei rechtliches Gehör zu gewähren.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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