Norm
ZPO §68Rechtssatz
Beauftragt die Partei, für die gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Z 3) für erloschen erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100020Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013