Norm
ZPO §68Rechtssatz
Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000658Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011