RS OGH 2005/3/24 13R31/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2005
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Norm

ZPO §68

Rechtssatz

Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000658

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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