Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016