TE OGH 2005/3/24 13R31/05g

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Veröffentlicht am 24.03.2005
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und Dr. Jahn in der Rechtssache der klagenden Partei H*****S*****, *****, vertreten durch Mag.Anna Maria Jelincic, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.370,88 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.12.2004, 28 Cg 68/04g-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Punkte 2)

und 4) ersatzlos zu entfallen haben.

Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Dem Rekurswerber wurde mit Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien 41 R 309/03z = 5 Nc 66/03g-6 des BG Favoriten die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Rückforderung einer Zahlung, die er bei Abschluss eines Vorvertrages geleistet habe, im vollen Ausmaß des § 64 Abs 1 ZPO bewilligt. Dem Antrag lag das Vorbringen des Antragstellers im angeschlossenen Akt 5 Nc 58/03f des BG Favoriten zugrunde, wonach er S 332.290,-- an die Beklagte und S 72.821,-- an die Firma Mischek bezahlt habe. Den Zahlungen liege ein Vorvertrag zugrunde, wonach der Rekurswerber Hauptmietrechte an der geförderten Mietwohnung in 1100 Wien, Teichgasse 11/3/5 erhalten hätten sollen. Im Jahr 1993 sei er kurzfristig in Untersuchungshaft genommen worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Hauptmietvertrag zu unterschreiben. Daher habe er seine (nunmehrige) Exfrau ersucht, ihm die Unterfertigung des Hauptmietvertrages zu ermöglichen, dies habe sie unterlassen. Stattdessen hätte er eine Verzichtserklärung unterschreiben sollen, widrigenfalls er die Wohnung verlieren und das bezahlte Geld zurückerhalten würde. Dies habe er aber nicht tun können, weil er seine frühere Wohnung bereits weitergegeben habe. Als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei als Mieterin nur seine damalige Gattin aufgeschienen, die zwischenzeitig die Scheidung eingereicht habe. Er sei aus der Wohnung verwiesen worden, im Aufteilungsverfahren habe er die Zahlungen an die Beklagte nicht beweisen können, welche den Erhalt der Gelder bestritten habe. Nur seiner Ausdauer sei es zu verdanken, dass er Zahlungsbestätigungen auftreiben habe können.Dem Rekurswerber wurde mit Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien 41 R 309/03z = 5 Nc 66/03g-6 des BG Favoriten die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Rückforderung einer Zahlung, die er bei Abschluss eines Vorvertrages geleistet habe, im vollen Ausmaß des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO bewilligt. Dem Antrag lag das Vorbringen des Antragstellers im angeschlossenen Akt 5 Nc 58/03f des BG Favoriten zugrunde, wonach er S 332.290,-- an die Beklagte und S 72.821,-- an die Firma Mischek bezahlt habe. Den Zahlungen liege ein Vorvertrag zugrunde, wonach der Rekurswerber Hauptmietrechte an der geförderten Mietwohnung in 1100 Wien, Teichgasse 11/3/5 erhalten hätten sollen. Im Jahr 1993 sei er kurzfristig in Untersuchungshaft genommen worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Hauptmietvertrag zu unterschreiben. Daher habe er seine (nunmehrige) Exfrau ersucht, ihm die Unterfertigung des Hauptmietvertrages zu ermöglichen, dies habe sie unterlassen. Stattdessen hätte er eine Verzichtserklärung unterschreiben sollen, widrigenfalls er die Wohnung verlieren und das bezahlte Geld zurückerhalten würde. Dies habe er aber nicht tun können, weil er seine frühere Wohnung bereits weitergegeben habe. Als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei als Mieterin nur seine damalige Gattin aufgeschienen, die zwischenzeitig die Scheidung eingereicht habe. Er sei aus der Wohnung verwiesen worden, im Aufteilungsverfahren habe er die Zahlungen an die Beklagte nicht beweisen können, welche den Erhalt der Gelder bestritten habe. Nur seiner Ausdauer sei es zu verdanken, dass er Zahlungsbestätigungen auftreiben habe können.

Zur Verfahrenshelferin wurde Mag. Anna Maria Jelincic bestellt. Im Zuge des Verfahrens über die von der Verfahrenshelferin eingebrachten Klage stellte sich heraus, dass der Rekurswerber am 29.12.1993 eine Erklärung an die Beklagte abgab, worin er bestätigt hat, dass die Bezahlung der Baukosten von insgesamt S 332.292,-- an die Beklagte von seiner Gattin bezahlt worden sei (./3). Die Mittel hiefür stammten teils aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seiner Frau, sowie aus dem Geld, das sie von ihrer Mutter bekommen habe. Der Kläger verzichtete darin auf den Anspruch auf die Wohnung zugunsten seiner Frau, wobei die Wohnung auf ihren Namen geschrieben werden sollte.

Aus den Einzahlungsbelegen ergibt sich, dass die Beträge von S 253.000,-- und S 79.290,-- = S 332.290,-- von ***** und ***** eingezahlt wurden.

Im Hinblick darauf wies das Erstgericht die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 8.10.2004, 28 Cg 68/04g-15, ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Erstgericht dem Rekurswerber die Verfahrenshilfe (Punkt 1.), verhängte über ihn eine Mutwillensstrafe von EUR 100,- (Punkt 2.), bestimmte die tarifmäßigen Kosten der Verfahrenshelferin mit EUR 4.597,92 und verhielt den Rekurswerber zur Zahlung dieses Betrages an die Verfahrenshelferin binnen 14 Tagen (Punkt 3.) und verpflichtete den Rekurswerber zur Zahlung der Gerichtsgebühr in doppelter Höhe (Punkt 4.). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen habe. Ein Irrtum sei bei der gegebenen Sachlage ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben (ON 17). Die Beklagte und der Revisor beim Landesgericht für ZRS Wien beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 18, 19). Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 68 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwaltes - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 69 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) die Verfahrenshilfe erschleicht, eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs 2 ZPO) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO hat das Prozessgericht von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwaltes - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 69, ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) die Verfahrenshilfe erschleicht, eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2, ZPO) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Der Wortlaut des § 68 Abs 2 ZPO ist objektiv gefasst. Auch wenn vor allem unrichtige Angaben der Partei über ihre Vermögensverhältnisse der Regelfall sein dürften, fallen darunter auch Fälle, in welchen die Partei - auch ohne ihr Verschulden (Bydlinski in Fasching, Kommentar², Rz 13 zu § 68 ZPO) - unrichtige Angaben gemacht hat, die das Gericht davon abgehalten haben, die Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Klagsführung zu erkennen.Der Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, ZPO ist objektiv gefasst. Auch wenn vor allem unrichtige Angaben der Partei über ihre Vermögensverhältnisse der Regelfall sein dürften, fallen darunter auch Fälle, in welchen die Partei - auch ohne ihr Verschulden (Bydlinski in Fasching, Kommentar², Rz 13 zu Paragraph 68, ZPO) - unrichtige Angaben gemacht hat, die das Gericht davon abgehalten haben, die Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Klagsführung zu erkennen.

Das Verfahrenshilferecht ist wesenhaft von der Mitwirkung der antragstellenden Partei geprägt. Daher soll es zu ihrem Nachteil ausschlagen, wenn sie durch unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse oder über den behaupteten Anspruch die Verfahrenshilfe erwirkt hat. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Verfahrenshilfe rückwirkend zu entziehen, wodurch die Pflicht der Partei zum Ersatz der Gerichtsgebühren und der Entlohnung des Verfahrenshelfers ausgelöst wird.

Allerdings ist bei der Entziehung der Verfahrenshilfe auf Grund unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch eine gewisse Zurückhaltung geboten, weil es Fälle geben kann, in welchen von einer Partei nicht erwartet werden kann, verifizierbare Angaben zum behaupteten Anspruch zu machen. Man denke beispielsweise an Verkehrsunfälle, wo Konstellationen auftreten können, in welchen es dem Kläger schwer fällt, einen objektiv richtigen Unfallshergang darzustellen.

Dem Kläger kann daher die Verfahrenshilfe nicht bereits dann entzogen werden, wenn das Gericht im Urteil seinen Angaben nicht folgt. Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben. Umgelegt auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Rekurswerber unrichtige Angaben gemacht hat, die zur Bewilligung der Verfahrenshilfe geführt haben. Es konnte dem Rekurswerber nicht verborgen geblieben sein, dass er während seiner Untersuchungshaft eine Erklärung an die Beklagte gerichtet hatte, in welcher er auf alle Ansprüche auf die Wohnung zugunsten seiner (damaligen) Gattin verzichtet und hervorgehoben hat, dass die Wohnung auf den Namen seiner Gattin "zugeschrieben werden" sollte (Beil./3). Angesichts einer Zahlung von S 372.290,-- ist es ausgeschlossen, dass der Rekurswerber den Verzicht vergessen hat. Daran kann auch der Zeitablauf nichts ändern. Auch einem juristischen Laien muss einleuchten, dass ein Verzicht auf eine Forderung (dabei wird unterstellt, dass entgegen der Erklärung Beil./3 die Zahlung vom Rekurswerber geleistet wurde) den Verlust des Rückforderungsanspruches mit sich bringt. Die Beklagte hat der Gattin des Klägers die Mietrechte eingeräumt. Damit hätte dem Rekurswerber klar sein müssen, dass eine Rückforderung des bezahlten Betrages von der Beklagten aussichtslos ist. Hätte der Rekurswerber entsprechende Angaben anlässlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemacht, wäre ihm zweifellos die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden. Aus diesem Grund erfolgte die rückwirkende Entziehung der Verfahrenshilfe und die Verpflichtung des Rekurswerbers zum Ersatz der Kosten seiner Verfahrenshelferin zu Recht.

Soweit das Erstgericht aber über den Rekurswerber eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- verhängt und ihn zur Zahlung der doppelten Pauschalgebühr gemäß § 69 ZPO verpflichtet hat, ist es einem Irrtum unterlegen. Gemäß § 69 ZPO ist eine Mutwillensstrafe nur gegenüber demjenigen zu verhängen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschlichen hat. Dasselbe trifft auf die Verpflichtung zur Zahlung der doppelten Gerichtsgebühr zu. Da der Rekurswerber aber unrichtige Angaben zum Anspruchsgrund und nicht zu seinen Vermögensverhältnissen getätigt hat, darf über ihn keine Mutwillensstrafe verhängt werden, dies führt auch zum Entfall der Verpflichtung zur Rückzahlung der doppelten Gerichtsgebühr (Bydlinski in Fasching Kommentar² Rz 3 zu § 69 ZPO).Soweit das Erstgericht aber über den Rekurswerber eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- verhängt und ihn zur Zahlung der doppelten Pauschalgebühr gemäß Paragraph 69, ZPO verpflichtet hat, ist es einem Irrtum unterlegen. Gemäß Paragraph 69, ZPO ist eine Mutwillensstrafe nur gegenüber demjenigen zu verhängen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschlichen hat. Dasselbe trifft auf die Verpflichtung zur Zahlung der doppelten Gerichtsgebühr zu. Da der Rekurswerber aber unrichtige Angaben zum Anspruchsgrund und nicht zu seinen Vermögensverhältnissen getätigt hat, darf über ihn keine Mutwillensstrafe verhängt werden, dies führt auch zum Entfall der Verpflichtung zur Rückzahlung der doppelten Gerichtsgebühr (Bydlinski in Fasching Kommentar² Rz 3 zu Paragraph 69, ZPO).

In diesem Umfang war dem Rekurs daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO idF ZVN 2004. Nach dieser Gesetzesstelle findet ein Kostenersatz in Verfahrenshilfeangelegenheiten nicht statt. Gemäß Art XVI Abs 3 der ZVN 2004 tritt die Novellierung des § 72 ZPO mit 1.12.2004 in Kraft, wobei nach dem letzten Satz des Art XVI Abs 3 ZVN 2004 § 72 ZPO neu anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt. Im Fall der Entziehung der Verfahrenshilfe ist mit dem Datum der Entscheidung das Datum des Entziehungsbeschlusses gemeint. Da die Entziehung am 9.12.2004 erfolgte, hat daher kein Kostenersatz stattzufinden.In diesem Umfang war dem Rekurs daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 72, Absatz 3, letzter Satz ZPO in der Fassung ZVN 2004. Nach dieser Gesetzesstelle findet ein Kostenersatz in Verfahrenshilfeangelegenheiten nicht statt. Gemäß Art römisch XVI Absatz 3, der ZVN 2004 tritt die Novellierung des Paragraph 72, ZPO mit 1.12.2004 in Kraft, wobei nach dem letzten Satz des Art römisch XVI Absatz 3, ZVN 2004 Paragraph 72, ZPO neu anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt. Im Fall der Entziehung der Verfahrenshilfe ist mit dem Datum der Entscheidung das Datum des Entziehungsbeschlusses gemeint. Da die Entziehung am 9.12.2004 erfolgte, hat daher kein Kostenersatz stattzufinden.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4,

ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00535 13R31.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00031.05G.0324.000

Dokumentnummer

JJT_20050324_OLG0009_01300R00031_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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