Begründung: Auf einem Grundstück der Klägerin ist die Belastung mit einem „Geh- und Fahrweg" zugunsten des Grundstücks der Beklagten verbüchert. Die Klägerin begehrt die Erklärung des teilweisen Erlöschens dieser Dienstbarkeit auf einer näher bezeichneten Teilfläche des dienenden Grundstücks sowie die Einwilligung der Beklagten zur Einverleibung der Teillöschung im Grundbuch. Hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich der Teilfläche „kein wie auch immer gearteter ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist aufgrund eines Exekutionstitels gegenüber dem Beklagten als Vermieter verpflichtet, den von ihm in seiner Wohnung gehaltenen Hund binnen 14 Tagen zu entfernen und ab sofort jede weitere Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen. Der Kläger begehrte, die aufgrund des genannten Exekutionstitels bewilligte Exekution gemäß § 355 EO für unzulässig zu erklären bzw den Anspruch auf Unterlassung für erloschen zu erklären. Der Kläger begehrte, die aufgrund des ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies im Vorverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 16. April 1995 das Begehren des Klägers, ihm einen Schlüssel zu einer bestimmten Absperrung auszufolgen, um den abgesperrten Weg zu seiner Liegenschaft ungehindert benützen zu können, mit der
Begründung: ab, er habe weder die Voraussetzungen der Ersitzung eines uneingeschränkten Benützungsrecht iS einer Grunddienstbarkeit noch die Vereinbarung eines solchen Rechts am Privatweg der Beklagten nachweisen k... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04x-2, wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der
Begründung: zurück, deren Sitz liege außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts. Sonstige, die Zuständigkeit des Gerichts begründende Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 26. 8. 2004 zugestellt. Zusammen mit einer aufgetragenen Verbesserung der Klage (hinsichtlich der Erstbeklagten) gab der Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die Zulässigkeit der Revision ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen, § 502 Abs 2 und 3 ZPO gelten nicht (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002 BGBl I 76/2002). Der verfehlte Antrag der beklagten Partei nach § 508 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl 10 ObS 159/03k; 8 ObA 106/03a; 10 ObS 278/03k uva). Die Tatsachen und Beweism... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs3 DhZPO §528 Abs2 BZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. Entscheidungstexte 6 Ob 349/04y Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 349/04y ... mehr lesen...
Begründung: Im wiederaufzunehmenden Verfahren begehrte die hier Beklagte und dortige Klägerin vom Wiederaufnahmskläger und dortigen Beklagten 24.140,46 EUR mit der Behauptung, er habe einen Brand verursacht, der auf das Haus ihres Versicherungsnehmers übergegriffen habe. Sie habe als Feuerversicherer Ersatzleistungen in Höhe des Klagebetrages erbracht. Das Erstgericht erkannte der Klägerin des wiederaufzunehmenden Verfahrens 23.321,51 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Mit Urteil ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht verwarf mit der angefochtenen Entscheidung die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobene Nichtigkeitsberufung aus den geltend gemachten Gründen des § 477 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO und bestätigte im Übrigen das Urteil des Erstgerichtes, mit welchem das vom Kläger erhobene Unterlassungs- und Feststellungsbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Klage auf Wiederaufnahme der beiden verbundenen Verfahren AZ 54 C 373/01h (Feststellung von Hauptmietrechten gegenüber der nunmehrigen beklagten Hauseigentümerin) und AZ 54 C 515/01s (Unzulässigkeit der Räumungsexekution gemäß § 37 EO) mit Beschluss vom 30. Jänner 2004 gemäß § 538 ZPO zurück. Das Rekursgericht bestätigte mit seinem, dem Klagevertreter am 9. Juni 2004 zugestellten Beschluss vom 4. Mai 2004 die ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 3 C 345/98f des Bezirksgerichts Schwechat, in dem er zur Zahlung von (zusätzlichen) Unterhaltsbeiträgen von - ab 1. 1. 1998 - monatlich S 5.500 (= EUR 399,70) an die Beklagte verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Klage zurückgewiesen worden war, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kläger erhob dagegen ein als "außerorde... mehr lesen...
Begründung: Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine bereits am 9. 1. 2001 eingebrachte und von der Klägerin vormals mit S 30.000,--, nunmehr EUR 2.180,-- bewertete Räumungsklage gegen die beklagten Eheleute, welche die vom Räumungsbegehren erfasste Liegenschaft titel- und entgeltlos benützten, zugrunde. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS 0116279; 1 Ob 13/03y). Er ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ... mehr lesen...
Begründung: Während laufenden Verfahrens über einen von der Betreibenden gegen die ihren Exekutionsantrag abweisende Entscheidung zweiter Instanz erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses beantragte sie in einem an diese adressierten und auch gerichteten Antrag vom 28. März 2004, die in diesem Exekutionsverfahren seit 27. März 2003 vorgenommenen Verfahrenshandlungen (sowie im Einzelnen genannte Beschlüsse erster und zweiter Instanz) wegen res iudicata aufzuheben sowie die Koste... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Parteien 1. DI Dr. Reinhard W*****, und 2. A***** KEG, beide *****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****,... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass selbst ein bloßer Verdacht einer unrichtigen Aussage für die Verwirklichung eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auch bei abstrakter Prüfung nicht genüge. Die Vorinstanzen hätten unzulässigerweise vorweg die Beweise gewürdigt, wenn sie die Auffassung vertraten, dass die vorgelegte Urkunde bzw die "Aussage des Zustellers" nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung d... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Wiederaufnahmeklage strebt der Kläger die Abänderung der im Vorprozess gefällten Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens an. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart, mit dem dieses den Rekurs des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Wiederaufnahmeklage zurückgewiesen worden war, als unzulässig und verspätet zurückgewiesen hatte. Der... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen ohne ihre Zustimmung erfolgter Verbreitung von Texten im Internet, die urheberrechtlich geschützte Werke seien und an denen ihr die Verwertungsrechte zustünden, ua auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten verweisen auf den Sitz des von ihnen in Deutschland betriebenen Journalistenbüros und bestreiten, auf dem österreichischen Markt tätig zu sein; das angerufene Gericht sei unzuständig. Die verbreiteten Presseberichte unterläge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, es möge das im Vorverfahren ergangene Versäumungsurteil, mit dem der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von ATS 62.902,29 sA verpflichtet worden war, aufgehoben und im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden, zurück. Der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die gegen den Verhandlungsrichter des Vorverfahrens erstattete Anzeige ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. 11. 1995 wurde die Beklagte schuldig erkannt, als Eigentümerin des näher bezeichneten dienenden Gutes alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, welche die Ausübung der dem Kläger als Eigentümer des näher bezeichneten herrschenden Grundstückes zustehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch mit motorisierten Fahrzeugen jeder Art über das dienende Grundstück von der Gemeindestraße ausgehend bis zum Einfahrtstor zu... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. 11. 1998, GZ 32 Cgs 299/93i-75, wurde im zweiten Rechtsgang das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 20. 7. 1981 ab 1. 1. 1991 abgewiesen. Der vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. 4. 1999, 7 Rs 42/99x, nicht Folge gegeben. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision gab der Oberste... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war mit Versäumungsurteil vom 12. 7. 2002 zur Zahlung von 82.963,74 EUR verurteilt worden. Sie hatte nach den Klagebehauptungen eine Garantieerklärung für Verpflichtungen ihres Lebensgefährten aus einem Leasingvertrag abgegeben. Die Zustellung der Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung sowie das Versäumungsurteil waren jeweils durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Schriftstücke wurden von der Wiederaufnahmsklägerin nicht behoben. Mit ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. 1. 2002, GZ 33 Cgs 153/00x-33, wurde das Klagebegehren der am 14. 10. 1946 geborenen Klägerin auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2000 abgewiesen. Es wurde, soweit dies für das gegenständliche Wiederaufnahmsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen festgestellt, dass bei der Klägerin ein Zustand nach brusterhaltender Therapie eines ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für den Ersatz aller Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, das in der Klage mit S 12.500,-- bewertet wurde. Das Berufungsgericht sprach in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000 nicht übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Gemäß §... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Privatstiftung, die 1995 von einer betagten Stifterin errichtet wurde. Der Beklagte ist gewählter Rechtsvertreter der Stifterin. Zwischen dieser und dem Vorstand war es zu Differenzen gekommen, über die auch in einer Zeitung berichtet worden war. Der Beklagte holte bei der Stifterin Informationen ein und stellte beim Firmenbuchgericht einen Sonderprüfungs- und Abberufungsantrag. Wegen der darin erhobenen Vorwürfe ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren wurden die Anträge der auch nunmehrigen Antragsteller auf Gewährung der Verfahrenshilfe für eine näher bezeichnete Klage rechtskräftig abgewiesen. Den nunmehrigen Antrag auf "Wiederaufnahme bzw Nichtigkeit" ON 23 wies der Erstrichter ab, weil verfahrensrechtliche Zwischenerledigungen - wie die Gewährung oder Versagung der Verfahrenshilfe - nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein könnten. Die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvB... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin wurde im Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG mit Beschluss vom 10. 8. 1983 (ON 57) verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 350.000 S sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit Amtsvermerk vom 11. 10. 1983 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung. Die Antragsgegnerin wurde im Aufteilungsverfahren gem Paragraphen 81, ff EheG mit Beschluss vom 10. 8. 1983 (ON 57) verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichsz... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 G1
Rechtssatz: Die in § 530 Z 7 ZPO angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel beziehen sich auf die Sammlung des Prozessstoffes und nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen. Macht der Kläger nicht geltend, dass der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre, ist kein Grund für eine Wiederaufnahmsklage gegeben. ... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war Beklagte im Verfahren 2 C 2514/93i des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, in dem sie rechtskräftig schuldig erkannt wurde, als Eigentümerin des dienenden Gutes (Grundstück ***** der EZ ***** KG *****) alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, welche die Ausübung der dem Kläger Rupert H***** [= Wiederaufnahmsbeklagter] als Eigentümer des Grundstückes ***** der EZ ***** KG ***** zustehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens a... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 G1
Rechtssatz: Die in § 530 Z 7 ZPO angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel beziehen sich auf die Sammlung des Prozessstoffes und nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen. Macht der Kläger nicht geltend, dass der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre, ist kein Grund für eine Wiederaufnahmsklage gegeben. ... mehr lesen...