Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Claus-Peter S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. Februar 2004, AZ 13 R 15/04, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner Wiederaufnahmeklage strebt der Kläger die Abänderung der im Vorprozess gefällten Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens an. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart, mit dem dieses den Rekurs des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Wiederaufnahmeklage zurückgewiesen worden war, als unzulässig und verspätet zurückgewiesen hatte.
Der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Klägers erweist sich als jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs - selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unter anderem "über den Kostenpunkt" (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) jedenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Entscheidung "über den Kostenpunkt" umfassend. So werden unter Entscheidungen über den Kostenpunkt auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz verstanden, die eine Entscheidung über Kosten ablehnen oder für zulässig erklären oder die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht verweisen (SZ 6/132; EvBl 1957/354; EvBl 1971/95; MietSlg 37.783, 49.693 uva). Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (EvBl 1968/406, RZ 1978/109, MietSlg 33.677 uva).
Allgemein wurde entschieden, dass ein Revisionsrekurs auch dann absolut unzulässig ist, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage Belang haben kann (RZ 1937, 297; JBl 1987, 534).
All dies gilt konsequenterweise auch für Entscheidungen in einem Wiederaufnahmeverfahren, sofern sich dieses nur auf die Kostenfrage beschränkt. So wurde ausgesprochen (MietSlg 45.735 = WoBl 1994/50), die in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung gelte kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (7 Ob 721/88; MietSlg 40.811; RZ 1993/64); die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrags, vielmehr könne es dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (EvBl 1985/173).
Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, ist auch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zu unterstellen, nach der den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Auf die in dem somit unzulässigen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann daher nicht eingegangen werden.
Textnummer
E72767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00059.04I.0318.000Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011