Norm
ZPO §530 Z7 G1Rechtssatz
Die in § 530 Z 7 ZPO angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel beziehen sich auf die Sammlung des Prozessstoffes und nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen. Macht der Kläger nicht geltend, dass der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre, ist kein Grund für eine Wiederaufnahmsklage gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116891Dokumentnummer
JJR_20020909_OGH0002_0070OB00202_02K0000_001