Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Gert L*****, 2.) Gert L***** GmbH, 3.) M***** GmbH und 4.) A***** GmbH, alle *****, Zweit- bis Viertantragstellerinnen vertreten durch den Erstantragsteller, wider den Antragsgegner 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2.) Dr. Friedrich Z*****, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert 750.000 S = 54.504,63 EUR; hier Nichtigkeit bzw Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung der Verfahrenshilfe), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. November 2002, GZ 14 R 210/02h-27, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. August 2002, GZ 31 Nc 29/99z-24, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Verfahren wurden die Anträge der auch nunmehrigen Antragsteller auf Gewährung der Verfahrenshilfe für eine näher bezeichnete Klage rechtskräftig abgewiesen. Den nunmehrigen Antrag auf "Wiederaufnahme bzw Nichtigkeit" ON 23 wies der Erstrichter ab, weil verfahrensrechtliche Zwischenerledigungen - wie die Gewährung oder Versagung der Verfahrenshilfe - nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein könnten. Die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (RIS-Justiz RS0052781). Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass - wie hier - die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen (vgl 4 Ob 80/02x mwN).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (RIS-Justiz RS0052781). Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist auch der Fall, dass - wie hier - die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen vergleiche 4 Ob 80/02x mwN).
Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs der Antragsteller ist demnach zurückzuweisen, ohne dass seine inhaltliche Berechtigung überprüft werden könnte.
Textnummer
E68486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00001.03Y.0129.000Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012