TE OGH 2003/11/18 1Ob13/03y

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Albin L*****, vertreten durch Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei Dr. Heinz M*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 18 C 287/01a des Bezirksgerichts Innsbruck (Streitwert EUR 4.571,29) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der wiederklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 1 R 489/02x-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Oktober 2002, GZ 15 C 599/02f-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, es möge das im Vorverfahren ergangene Versäumungsurteil, mit dem der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von ATS 62.902,29 sA verpflichtet worden war, aufgehoben und im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden, zurück. Der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die gegen den Verhandlungsrichter des Vorverfahrens erstattete Anzeige vom öffentlichen Ankläger gemäß § 90 StPO zurückgelegt und auch von der zuständigen Gerichtshofspräsidentin kein Anlass gefunden worden sei, disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, es möge das im Vorverfahren ergangene Versäumungsurteil, mit dem der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von ATS 62.902,29 sA verpflichtet worden war, aufgehoben und im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden, zurück. Der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die gegen den Verhandlungsrichter des Vorverfahrens erstattete Anzeige vom öffentlichen Ankläger gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt und auch von der zuständigen Gerichtshofspräsidentin kein Anlass gefunden worden sei, disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Wiederaufnahmsklägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. Der Rekurswerber könne sich nicht auf die Möglichkeit eines Subsidiarantrags berufen, weil ein solcher bislang noch nicht eingebracht worden sei. Auch stehe der behauptete Wiederaufnahmsgrund, der Verhandlungsrichter habe unzulässigerweise ein erst nach der Tagsatzung überreichtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung des Versäumungsurteils zu Grunde gelegt, in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache. Der Hinweis auf einen vor der Tagsatzung überreichten Schriftsatz lasse einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund nicht erkennen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der wiederklagenden Partei legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 214/99f; 6 Ob 319/00f ua). Das Schwergewicht der Argumentation des Wiederaufnahmsklägers betrifft zwar die (angeblich verspätete) Vorlage des Kostenverzeichnisses, jedoch kann schon auf Grund des Klagebegehrens nicht gesagt werden, die Wiederaufnahme habe nur die Korrektur der Kostenentscheidung zum Gegenstand und es habe somit der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zur Anwendung zu kommen (vgl 5 Ob 92/93; 2 Ob 214/99f; RIS-Justiz RS0044153). Das Erstgericht ließ allerdings unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert von EUR 4.571,29 innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO liegt. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen, ist doch deren Revisibilität mit jener des Vorverfahrens identisch (7 Ob 210/01k; RIS-Justiz RS0116279).Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 214/99f; 6 Ob 319/00f ua). Das Schwergewicht der Argumentation des Wiederaufnahmsklägers betrifft zwar die (angeblich verspätete) Vorlage des Kostenverzeichnisses, jedoch kann schon auf Grund des Klagebegehrens nicht gesagt werden, die Wiederaufnahme habe nur die Korrektur der Kostenentscheidung zum Gegenstand und es habe somit der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zur Anwendung zu kommen vergleiche 5 Ob 92/93; 2 Ob 214/99f; RIS-Justiz RS0044153). Das Erstgericht ließ allerdings unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert von EUR 4.571,29 innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO liegt. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen, ist doch deren Revisibilität mit jener des Vorverfahrens identisch (7 Ob 210/01k; RIS-Justiz RS0116279).

Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).

Anmerkung

E71457 1Ob13.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00013.03Y.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0010OB00013_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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