Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert R*****, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Eva R*****, Rechtsanwältin, ***** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen von Michael N*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 206/02a des Bezirksgerichtes Hernals, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2003, GZ 40 R 200/03p-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass selbst ein bloßer Verdacht einer unrichtigen Aussage für die Verwirklichung eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auch bei abstrakter Prüfung nicht genüge. Die Vorinstanzen hätten unzulässigerweise vorweg die Beweise gewürdigt, wenn sie die Auffassung vertraten, dass die vorgelegte Urkunde bzw die "Aussage des Zustellers" nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass selbst ein bloßer Verdacht einer unrichtigen Aussage für die Verwirklichung eines Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO auch bei abstrakter Prüfung nicht genüge. Die Vorinstanzen hätten unzulässigerweise vorweg die Beweise gewürdigt, wenn sie die Auffassung vertraten, dass die vorgelegte Urkunde bzw die "Aussage des Zustellers" nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
Das Rekursgericht hat bereits die oberstgerichtliche Rechtsprechung ausführlich dargelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch rein prozeßrechtliche Entscheidungen beendet wurden (hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist und Zurückweisung des Widerspruchs des Wiederaufnahmsklägers), ist zulässig (RIS-Justiz RS0044379).
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nach den Klagsbehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0044510). Die Wiederaufnahmsklage kann dann zurückgewiesen werden, wenn ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Umstände von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten (RIS-Justiz RS0044504). Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (9 Ob 359/97b, 6 Ob 15/99w).Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, nach den Klagsbehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0044510). Die Wiederaufnahmsklage kann dann zurückgewiesen werden, wenn ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Umstände von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten (RIS-Justiz RS0044504). Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (9 Ob 359/97b, 6 Ob 15/99w).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die den nunmehr vorliegenden Beweismitteln des Wiederaufnahmsklägers die abstrakte Eignung abspricht, einen Einfluss auf die Beweiswürdigung zu haben, weil sich aus der Bestätigung nicht einmal ergibt, dass vom gegenständlichen Postkästchen die Rede ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Ist dies der Fall, stellt die Frage der Eignung eines Beweismittels, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0111744).Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die den nunmehr vorliegenden Beweismitteln des Wiederaufnahmsklägers die abstrakte Eignung abspricht, einen Einfluss auf die Beweiswürdigung zu haben, weil sich aus der Bestätigung nicht einmal ergibt, dass vom gegenständlichen Postkästchen die Rede ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Ist dies der Fall, stellt die Frage der Eignung eines Beweismittels, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0111744).
Anmerkung
E72788 5Ob30.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00030.04D.0323.000Dokumentnummer
JJT_20040323_OGH0002_0050OB00030_04D0000_000