Begründung: Der am 1. 12. 1994 geborene Simon, die am 13. 12. 1996 geborene Valentina und der am 28. 8. 2002 geborene Laurenz entstammen der seit 14. 4. 2005 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Mutter Dr. Karin K***** und des Vaters Dr. Alois K*****. Mit dem am 21. 6. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder, ihren Vater zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten: - Strichaufzählung für Simon in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 200... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Am 27. 9. 2000 kam es in... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Landpachtsache des Antragstellers Walter G*****, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin B***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verlä... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henriette O*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Anderle Beets Pilz Kueß Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Anna S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henriette O*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Anderle Beets Pilz Kueß Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Anna S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Leistungs- und Feststellungsbegehren sowie die Zwischenanträge der Klägerin auf Feststellung hängen von der Auslegung der am 11. 11. 2001 zwischen den Parteien unter Beitritt von Andreas N***** L***** geschlossenen schriftlichen Vereinbarung und verschiedener nachfolgender Erklärungen und Verhaltensweisen ab. Mit der Vereinbarung sollte laut Präambel eine Reihe offener Fragen mittels Generalvergleichs gelöst werden. Ob n... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arch. Mag. Peter G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wolfgang L*****, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwal... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei VIP *****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, w... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §9 Abs1 B1UWG §9 Abs1 C1
Rechtssatz: Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 17 Ob 3/07a Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 3/07a 17 O... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Wolfgang P*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ingrid A*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, in ihrer Werbung in Österreich, insbesondere in Werbezusendungen, die sie in Österreich zur Verteilung bringt und/oder auf Websites, die in deutscher Sprache verfasst und in Österreich aufrufbar sind, zu behaupten, die von ihr vertriebenen Präparate, etwa „Dr. Raths Zellular-Medizin-Formulas", könnten schwerste Erkrankungen wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. B***** GesmbH, ***** 3. Mag. Dr. Hans B*****, alle vertreten du... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei u... mehr lesen...
Begründung: Die außerordentliche Revision führt eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aus: Die außerordentliche Revision führt eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aus: Rechtliche Beurteilung 1. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (1 Ob 6/03s; 6 Ob 331/99s uva), lassen sich doch für ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss West der T*****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwal... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den monatlich vom Vater für den mj Michael S***** zu zahlenden Unterhalt für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 7. 2001 auf EUR 581,38, für die Zeit vom 1. 8. 2001 bis 30. 6. 2002 auf EUR 625, für die Zeit vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2003 auf EUR 638, für die Zeit vom 1. 3. 2003 bis 30. 6. 2003 auf EUR 733 und für die Zeit vom 1. 7. 2003 bis 30. 6. 2004 auf monatlich EUR 740 sowie den laufenden Unterhalt auf EUR 755. Gleichzeitig wies es den Antrag de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariette M*****, 2. Dietmar M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. Irma N*****, 2. Marianne B*****N*****, bei... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaften iSd § 4 Abs 1 ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahren legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetz... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred W*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab & Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten d... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Der wesentliche Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausging, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bei einem Zuchtverein kam es im November 1999 zu einem Streit innerhalb des Vorstandes, bei dem einige Vorstandsmitglieder, darunter auch die Vorsitzende die Sitzung verließen und die verbleibend... mehr lesen...
Begründung: 1. Die beklagte Partei meint in ihrer außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass (lediglich) die mit der Sportausübung jedenfalls verbundene Selbstgefährdung nicht durch von der Sportanlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden darf. Tatsächlich habe das Berufungsgericht der beklagten Partei aber eine Verpflichtung dahingehend auferlegt, mit dem Klettern zwangsläufig verbundenen Gefahren, nämlich das Herunterfallen, abzuwend... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402, 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 402,, 78 EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit b... mehr lesen...
Begründung: In einem Baumängelprozess begehrte die Klägerin (nach Einschränkung) 2.712 EUR Sanierungskosten und 24.795,01 EUR an Kosten eines erfolglosen Vorprozesses. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 26.535,01 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 972 EUR sA rechtskräftig ab. Das Berufungsgericht wies ein weiteres Begehren von 12.397,51 EUR mit Teilurteil ab und sprach insofern aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Übrigen hob es das angefochtene U... mehr lesen...
Begründung: Die K***** GmbH stellte Notstromaggregate her. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 15. 10. 2001 der Konkurs eröffnet. In diesem Zeitpunkt war ein Auftrag offen, für den schon eine Anzahlung geleistet worden war. Der bei diesem Unternehmen beratend tätig gewesene Dipl. Ing. H***** gründete die K***** GmbH und vereinbarte mit dem Masseverwalter, dass diese das Notstromaggregat für den Kunden der Gemeinschuldnerin fertigstelle. Die K***** Gm... mehr lesen...
Begründung: Der seit 1978 bei der Beklagten in der Schienenproduktion beschäftigte, sehr flotte und universell einsetzbare klagende Schlosser vereinbarte mit dem vorgesetzten Produktionsleiter, der ihn auch für andere Arbeiten einsetzen wollte (Lieferfahrten, Botendienste), dass er während dieser Arbeiten weiter seine Leistungen in der Schienenproduktion aufzeichnen darf. Sonst wäre der Kläger nicht bereit gewesen, diese anderen Leistungen zu erbringen, weil sich sein Stundenlohn ve... mehr lesen...
Begründung: Der in Österreich lebende Vater der Minderjährigen ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 290,69 EUR verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 26. Februar 2003 Unterhaltsvorschüsse bis 28. Februar 2006 in Titelhöhe. Mit Beschluss vom 26. Jänner 2006 gewährte das Erstgericht diese monatlichen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 31. August 2008 weiter. Dieser Beschluss konnte der obsorgeberechtigten Mutter ... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen (über Antrag der Beklagten abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Oberst... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung des Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung des Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Parteien sind bücherliche Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte hatte sein Eigentum durch Zuschlag in einem Zwan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Recht... mehr lesen...