Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.865.275,38 EUR s.A. über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse jeweils 574.478,85 EUR s.A.) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2006, GZ 4 R 147/06h-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Streitteile vereinbarten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Kreditvertrag, der der Finanzierung des vom Beklagten gekauften und an eine GmbH vermieteten Helikopters diente, dass die Klägerin dafür Sorge tragen werde, dass die Vinkulierung des von der GmbH abzuschließenden Vollkaskoversicherungsvertrages zugunsten der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt werde und dass Versicherungsschutz für den Fall eines Unfalls bestehe. Die Klägerin verletzte diese vertragliche Verpflichtung. Daraus resultiert die vom Berufungsgericht bejahte Schadenersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, weil für den durch den Absturz beim Helikopter eingetretenen Schaden keine Versicherungsdeckung besteht. Nur diese Pflichtverletzung der Klägerin ist Gegenstand des Verfahrens, nicht aber das Verhalten der GmbH, die den Helikopter vereinbarungswidrig nachträglich aus der Kaskodeckung nahm.
2. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass sich die Klägerin von der GmbH als Versicherungsnehmerin die Ermächtigung einräumen ließ, eine Erklärung des Versicherers einzuholen, mit welcher sich dieser verpflichtet, die Klägerin von jeder Unterbrechung bezüglich des Versicherungsschutzes in Kenntnis zu setzen. Hätte die Klägerin von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, wäre sie vom Entfall des Versicherungsschutzes ab 4. 2. 2004 verständigt worden. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten in diesem Fall geeignete Schritte (insbesondere gegenüber der GmbH, die die Verpflichtung traf, den Versicherungsschutz durchgehend aufrecht zu erhalten) setzen können, um zu gewährleisten, dass zum Absturzzeitpunkt am 24. 6. 2004 wieder Versicherungsschutz bestand. Der der Klägerin obliegende (Harrer in Schwimann, ABGB³ VI, §§ 1301f Rz 51-57 mH auf die Rsp) Beweis dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sich die Klägerin nicht rechtswidrig verhalten hätte, ist somit nicht gelungen.2. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass sich die Klägerin von der GmbH als Versicherungsnehmerin die Ermächtigung einräumen ließ, eine Erklärung des Versicherers einzuholen, mit welcher sich dieser verpflichtet, die Klägerin von jeder Unterbrechung bezüglich des Versicherungsschutzes in Kenntnis zu setzen. Hätte die Klägerin von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, wäre sie vom Entfall des Versicherungsschutzes ab 4. 2. 2004 verständigt worden. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten in diesem Fall geeignete Schritte (insbesondere gegenüber der GmbH, die die Verpflichtung traf, den Versicherungsschutz durchgehend aufrecht zu erhalten) setzen können, um zu gewährleisten, dass zum Absturzzeitpunkt am 24. 6. 2004 wieder Versicherungsschutz bestand. Der der Klägerin obliegende (Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch VI, Paragraphen 1301 f, Rz 51-57 mH auf die Rsp) Beweis dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sich die Klägerin nicht rechtswidrig verhalten hätte, ist somit nicht gelungen.
3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Art 17 WG nur solche Einwendungen ausschließt, die auf Beziehungen zu Dritten beruhen (RIS-Justiz RS0082420).3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Artikel 17, WG nur solche Einwendungen ausschließt, die auf Beziehungen zu Dritten beruhen (RIS-Justiz RS0082420).
4. Die von der Klägerin übernommene Verpflichtung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Kreditvertrag. Die Beurteilung, dass die vom Beklagten compensando geltend gemachte Schadenersatzforderung vom Aufrechnungsausschluss der AGB der Klägerin nicht umfasst ist, ist daher zumindest vertretbar.
5. Die Klägerin hat in erster Instanz (S 2 in ON 12) ausdrücklich das Alleinverschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden behauptet. Der Vorwurf, die Bejahung eines den Beklagten treffenden Mitverschuldens verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist somit unbegründet.
6. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten stellt wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0087606). Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abgewichen ist: Die in der Revision zitierten Entscheidungen unterscheiden sich von dem hier zu beurteilenden Fall dadurch, dass die Kreditgeberin (Klägerin) hier nicht selbst Versicherungsnehmerin war. Die darauf gegründete Beurteilung des Berufungsgerichtes, es stelle eine Sorglosigkeit des Beklagten in eigenen Angelegenheiten dar, dass er alle mit dem Versicherungsschutz seines eigenen Vertragspartners (der GmbH) in Zusammenhang stehende Fragen ausschließlich der Klägerin überließ und selbst seinen Vertragspartner in keiner Weise überwachte, beruht auf den Besonderheiten der konkreten Fallgestaltung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.6. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten stellt wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0087606). Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abgewichen ist: Die in der Revision zitierten Entscheidungen unterscheiden sich von dem hier zu beurteilenden Fall dadurch, dass die Kreditgeberin (Klägerin) hier nicht selbst Versicherungsnehmerin war. Die darauf gegründete Beurteilung des Berufungsgerichtes, es stelle eine Sorglosigkeit des Beklagten in eigenen Angelegenheiten dar, dass er alle mit dem Versicherungsschutz seines eigenen Vertragspartners (der GmbH) in Zusammenhang stehende Fragen ausschließlich der Klägerin überließ und selbst seinen Vertragspartner in keiner Weise überwachte, beruht auf den Besonderheiten der konkreten Fallgestaltung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Anmerkung
E83406 8Ob167.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00167.06A.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0080OB00167_06A0000_000