TE OGH 2007/3/16 6Ob132/06i

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus M*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Hans Peter R*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen 21.500 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. April 2006, GZ 3 R 5/06k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision führt eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aus:Die außerordentliche Revision führt eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aus:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (1 Ob 6/03s; 6 Ob 331/99s uva), lassen sich doch für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablonen für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, weil die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen beruht (1 Ob 147/97g; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 Rz 89). Die Rechtsfrage, ob durch die Rückforderung und Rückgabe der Schlüssel einer gekauften Eigentumswohnung der Vertrag konkludent einvernehmlich aufgelöst wurde (§ 863 ABGB), ist keine erhebliche im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht, das insbesondere darauf verwies, dass der Beklagte auch nach der Schlüsselrückgabe die Zuhaltung des Vertrags forderte, vermag aber nicht plausibel zu begründen, weshalb das Berufungsgericht die Konkludenzfrage in unvertretbarer Weise gelöst haben soll. Die Wendung, das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, es sei zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Vertrags gekommen, ist nicht die allein tragende Begründung der Beurteilung des Berufungsgerichts. Der Umstand, dass innerhalb des bei der Beurteilung einer solchen Frage naturgemäß bestehenden Wertungsspielraums allenfalls auch eine dem Prozessstandpunkt des Klägers entsprechende Lösung begründbar gewesen wäre, wirft noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.1. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (1 Ob 6/03s; 6 Ob 331/99s uva), lassen sich doch für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablonen für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, weil die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen beruht (1 Ob 147/97g; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, Rz 89). Die Rechtsfrage, ob durch die Rückforderung und Rückgabe der Schlüssel einer gekauften Eigentumswohnung der Vertrag konkludent einvernehmlich aufgelöst wurde (Paragraph 863, ABGB), ist keine erhebliche im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht, das insbesondere darauf verwies, dass der Beklagte auch nach der Schlüsselrückgabe die Zuhaltung des Vertrags forderte, vermag aber nicht plausibel zu begründen, weshalb das Berufungsgericht die Konkludenzfrage in unvertretbarer Weise gelöst haben soll. Die Wendung, das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, es sei zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Vertrags gekommen, ist nicht die allein tragende Begründung der Beurteilung des Berufungsgerichts. Der Umstand, dass innerhalb des bei der Beurteilung einer solchen Frage naturgemäß bestehenden Wertungsspielraums allenfalls auch eine dem Prozessstandpunkt des Klägers entsprechende Lösung begründbar gewesen wäre, wirft noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

2. Der Kläger hat der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich im Vertrag vom 28. 4. 2004 nicht verpflichtet, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor der Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags auszustellen, nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Frage, ob vom Berufungsgericht „überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (10 Ob 29/01i mwN; RIS-Justiz RS0040318). Im Übrigen stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Es wird dadurch vielmehr die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (4 Ob 2338/96v; RIS-Justiz RS0040318). Entgegen der Behauptung des Klägers ist die in den Feststellungen des Erstgerichts enthaltene Wendung, der Beklagte habe „jedenfalls ohne berechtigten Grund die Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Wohnung nicht unterfertigt", keine Tatsachenfeststellung, denn ob die Weigerung berechtigt war, ist eine rechtliche Beurteilung. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Pkt I. 4. lit c) ist unbegründet. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Klägers, die Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Unterfertigung einer solchen Rangordnung nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern die Unterfertigung der Rangordnung gleichzeitig mit der Unterfertigung des förmlichen Kaufvertrags angeboten sei, von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt (Urteilsausfertigung S 11 und 14).2. Der Kläger hat der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich im Vertrag vom 28. 4. 2004 nicht verpflichtet, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor der Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags auszustellen, nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Frage, ob vom Berufungsgericht „überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (10 Ob 29/01i mwN; RIS-Justiz RS0040318). Im Übrigen stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Es wird dadurch vielmehr die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (4 Ob 2338/96v; RIS-Justiz RS0040318). Entgegen der Behauptung des Klägers ist die in den Feststellungen des Erstgerichts enthaltene Wendung, der Beklagte habe „jedenfalls ohne berechtigten Grund die Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Wohnung nicht unterfertigt", keine Tatsachenfeststellung, denn ob die Weigerung berechtigt war, ist eine rechtliche Beurteilung. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Pkt römisch eins. 4. Litera c,) ist unbegründet. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Klägers, die Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Unterfertigung einer solchen Rangordnung nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern die Unterfertigung der Rangordnung gleichzeitig mit der Unterfertigung des förmlichen Kaufvertrags angeboten sei, von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt (Urteilsausfertigung S 11 und 14).

3. Ein relevanter Irrtum kann auch durch Unterlassung der gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (RIS-Justiz RS0016184). Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seinen Entschluss Einfluss haben können; eine Aufklärungspflicht besteht aber in aller Regel dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014811 und RS0016390). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls und verwirklicht - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, ist nicht entscheidungswesentlich.

4. Die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine unbeachtliche Neuerung.

5. Die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzte, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in Bezug auf das Deckungsgeschäft nicht angenommen. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung (6 Ob 2/03t).5. Die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzte, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in Bezug auf das Deckungsgeschäft nicht angenommen. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung (6 Ob 2/03t).

Anmerkung

E837916Ob132.06i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.201XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00132.06I.0316.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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