TE OGH 2007/3/15 8ObA11/07m

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Veröffentlicht am 15.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss West der T*****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Revisionsinteresse EUR 21.800,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2007, GZ 13 Ra 79/06z-18, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss West der T*****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Revisionsinteresse EUR 21.800,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2007, GZ 13 Ra 79/06z-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den wesentlichen Feststellungen befindet sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten eine große Parkfläche, die auch als Lagerfläche verwendet wurde und auf der sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Lieferanten parken konnten. Im Zufahrtsbereich ist ein Hinweisschild „nur für Bedienstete" oder „nur für Mitarbeiter" angebracht sowie auf einem Gebäude ein Hinweis, wonach es sich um einen Privatgrund handle und bei widerrechtlicher Inanspruchnahme eine Besitzstörungsklage erhoben werde. Teilweise wurde diese Parkfläche aber auch von Gästen von Nachbarhäusern, Besuchern von Sportveranstaltungen oder anderen betriebsfremden Personen genutzt, ohne dass jemals jemand abgeschleppt wurde. Das Betriebsgelände liegt in einem Bereich, in dem auch auf den öffentlichen Straßen keinerlei Parkraumbewirtschaftung erfolgt und kostenlos Parkplätze zur Verfügung stehen. Durch organisatorische Vorkehrungen hat die Beklagte dafür Sorge getragen, dass die Parkplätze regelmäßig gereinigt und im Winter geräumt wurden.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein einzelvertraglicher Anspruch der Beschäftigten der Beklagten bzw eine betriebliche Übung, die einen solchen Anspruch vermittelte, vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob im Einzelfall konkludent Ansprüche begründet wurden, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Wenn hier die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die einzelnen Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht schließen durften, dass sich der Arbeitgeber auch für die Zukunft zur Zurverfügungstellung als Firmenparkplätze verpflichten wollte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. So wurden die Parkplätze weder individuell den Arbeitnehmern noch überhaupt den Arbeitnehmern alleine zuordnet, sondern vielmehr das Gelände auch den Lieferanten und Kunden sowie für andere Betriebszwecke zur Verfügung gestellt und verwendet (vgl dazu auch Resch Arbeitsrechtliches zur Parkraumbewirtschaftung, RdW 2004, 37 ff). Im Ergebnis bestand hier kein Bezug zum einzelnen Arbeitsvertrag, sondern zum Zugang zu den Betriebsgebäuden der Beklagten (Kunden, Lieferanten und eben Arbeitnehmer). Ob nun ein leitender Mitarbeiter der Beklagten selbst der Meinung gewesen ist, dass die Arbeitnehmer ein Recht auf die kostenlose Nutzung der Parkplätze hatten, ist ohne Belang, da es darum geht, welches Verhalten konkret nach außen gesetzt wurde.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob im Einzelfall konkludent Ansprüche begründet wurden, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26). Wenn hier die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die einzelnen Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht schließen durften, dass sich der Arbeitgeber auch für die Zukunft zur Zurverfügungstellung als Firmenparkplätze verpflichten wollte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. So wurden die Parkplätze weder individuell den Arbeitnehmern noch überhaupt den Arbeitnehmern alleine zuordnet, sondern vielmehr das Gelände auch den Lieferanten und Kunden sowie für andere Betriebszwecke zur Verfügung gestellt und verwendet vergleiche dazu auch Resch Arbeitsrechtliches zur Parkraumbewirtschaftung, RdW 2004, 37 ff). Im Ergebnis bestand hier kein Bezug zum einzelnen Arbeitsvertrag, sondern zum Zugang zu den Betriebsgebäuden der Beklagten (Kunden, Lieferanten und eben Arbeitnehmer). Ob nun ein leitender Mitarbeiter der Beklagten selbst der Meinung gewesen ist, dass die Arbeitnehmer ein Recht auf die kostenlose Nutzung der Parkplätze hatten, ist ohne Belang, da es darum geht, welches Verhalten konkret nach außen gesetzt wurde.

Anmerkung

E837128ObA11.07m

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5777/3/2007 = ecolex 2007/229 S 539 - ecolex 2007,539 =ZAS-Judikatur 2007/106 = infas 2007,128/A50 - infas 2007 A50 = ZAS2008/19 S 139 (Sacherer) - ZAS 2008,139 (Sacherer) = DRdA 2008,336/28(Resch) - DRdA 2008/28 (Resch) = Arb 12.671XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00011.07M.0315.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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