TE OGH 2007/3/2 9ObA36/07w

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred W*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab & Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 9.157,56 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2007, GZ 11 Ra 1/07g-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch einer Kündigung mangels besonderer gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Vorgaben auch formlos mündlich, wie hier durch den Kläger, erfolgen (etwa RIS Justiz RS0021520 mwN). Davon konnte die Beklagte auch nicht einseitig abgehen. Nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen zur Reaktion des Klägers ist auch nicht klar, dass der Kläger den allenfalls einseitig von der Beklagten gesetzten Formvorbehalt akzeptiert hätte. Die Ausführungen des Klägers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es zu einer einvernehmlichen Rücknahme seiner Kündigung gekommen wäre, verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger3 ZPO § 504 Rz 3; RIS Justiz RS0041812 mwN). Jedenfalls handelt es sich um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger3 ZPO § 502 Rz 26; RIS Justiz RS0042936 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch einer Kündigung mangels besonderer gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Vorgaben auch formlos mündlich, wie hier durch den Kläger, erfolgen (etwa RIS Justiz RS0021520 mwN). Davon konnte die Beklagte auch nicht einseitig abgehen. Nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen zur Reaktion des Klägers ist auch nicht klar, dass der Kläger den allenfalls einseitig von der Beklagten gesetzten Formvorbehalt akzeptiert hätte. Die Ausführungen des Klägers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es zu einer einvernehmlichen Rücknahme seiner Kündigung gekommen wäre, verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger3 ZPO Paragraph 504, Rz 3; RIS Justiz RS0041812 mwN). Jedenfalls handelt es sich um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (Kodek in Rechberger3 ZPO Paragraph 502, Rz 26; RIS Justiz RS0042936 mwN).

Anmerkung

E83559 9ObA36.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00036.07W.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20070302_OGH0002_009OBA00036_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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