TE OGH 2006/12/21 6Ob169/06f

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R.***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Roschek & Biely Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2005, GZ 21 R 390/05v-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 10. Oktober 2005, GZ 2 C 2841/03b-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen (über Antrag der Beklagten abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses statt durch Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB durch das mildere Mittel der Aufkündigung nicht nur zulässig, sondern sogar verpflichtend sei.Das Berufungsgericht hat seinen (über Antrag der Beklagten abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses statt durch Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB durch das mildere Mittel der Aufkündigung nicht nur zulässig, sondern sogar verpflichtend sei.

Die Parteien vereinbarten nach mehr als 15-jähriger Geschäftsverbindung im Jahr 1999 den Aufbau eines Büros der Klägerin, der Tochtergesellschaft eines französischen Saatguthändlers, in den Räumlichkeiten der Beklagten mit Beginn des Jahres 2000. Die Beklagte sollte in Hinkunft nicht mehr - wie bislang - Speditionsleistungen für die Klägerin erbringen, sondern auch Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellen und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen erbringen, um die Geschäfte der Klägerin abzuwickeln. Das Vertragsverhältnis war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden; die Möglichkeit einer Teilkündigung war nicht vorgesehen.

Ab Oktober 2001 war auf Seiten der Beklagten Mag. Steliana S***** für die Klägerin tätig. Letztere teilte der Beklagten am 4. 11. 2002 ausdrücklich mit, dass sie mit der Arbeit von Mag. Steliana S***** sehr zufrieden sei und daher auf ihre weitere Tätigkeit Wert lege. Dennoch kündigte die Beklagte der Klägerin im Juli 2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Mag. Steliana S***** an und nahm die Kündigung dann auch tatsächlich per Ende September 2003 vor.

Bereits am 16. 9. 2003 hatte eine Besprechung stattgefunden, deren Ergebnis gewesen war, dass die Klägerin Mag. Steliana S***** selbst in ein Dienstverhältnis übernehmen könnte. Der Prokurist der Klägerin hatte dabei dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin werde weiterhin Personaldienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen und keine eigene Mitarbeiterin dafür einstellen, die endgültige Entscheidung müsse aber die Geschäftsleitung in Frankreich treffen. Als sich diese in weiterer Folge entschlossen hatte, Mag. Steliana S***** einzustellen, hatte der Prokurist der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten hievon telefonisch informiert. Dieser hatte darauf antwortet, dass dies seiner Ansicht nach in Ordnung gehe und dass er sich mit einem Vorschlag betreffend die übrigen Vertragspositionen wieder melden werde.

Da sich der Geschäftsführer der Beklagten in den Tagen darauf jedoch nicht gemeldet hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. 9. 2003 gegenüber der Beklagten die Auflösung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich „Büroorganisation und Personalkosten für Halbtagskraft" per 30. 9. 2003; hinsichtlich der „verbleibenden Leistungen" solle der Vertrag jedoch aufrecht bleiben. Daraufhin schlug die Beklagte der Klägerin vor, diese solle die bisherige Pauschale für Personal- und Arbeitsplatzkosten von monatlich 4.150 EUR und die Pauschale für die Überlassung des Büroraums von monatlich 610 EUR bis 31. 10. 2003 weiterbezahlen; ab 1. 11. 2003 werde ein Pauschalbetrag von monatlich

1.750 EUR für die „Nutzung des Büroraums und die Abdeckung der Kosten der Arbeitsplätze und der Infrastruktur" verrechnet. Nachdem die Klägerin dies mit Schreiben vom 1. 10. 2003 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie führe nunmehr ohnehin die Büroorganisation mit eigenem Personal durch, wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. 10. 2003 die Klägerin darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Teilkündigungsrecht nicht vereinbart worden sei.

Letztlich erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30. 10. 2003 die „vorzeitige Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund". Ab Oktober 2003 bezahlte sie auch nur mehr 610 EUR monatlich an Büromiete; im Mai 2004 räumte sie die Büroräumlichkeiten endgültig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich der Personaldienstleistung mit 30. 9. 2003 und hinsichtlich der restlichen Vertragsbestandteile mit 30. 10. 2003, in eventu hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses mit 31. 12. 2003. Das Berufungsgericht gab dem Hauptbegehren statt. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis zu Recht mit 30. 10. 2003 aus wichtigem Grund aufgelöst. Für sie habe sich immer mehr gezeigt, dass die Beklagte nicht wirklich gewillt gewesen sei, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. So habe die Beklagte der Klägerin ein anderes Büro zur Verfügung gestellt, als vereinbart worden war; dieses habe noch dazu keine Klimaanlage aufgewiesen. Zunächst habe die Beklagte gegenüber der Klägerin die Personalkosten verdoppelt, dann jedoch die Wochenarbeitszeit von Mag. Steliana S***** auf 30 Wochenstunden herabgesetzt; dabei habe sie wahrheitswidrig behauptet, dies sei auf eigenen Wunsch von Mag. Steliana S***** geschehen. Obwohl Pauschalbeträge vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte ständig Nachbelastungen für Personalkosten in Rechnung gestellt. Trotz Kenntnis der Bedeutung von Mag. Steliana S***** für die Klägerin habe die Beklagte diese per 30. 9. 2003 gekündigt und der Klägerin eine erst einzuschulende Berufsanfängerin angeboten. Aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten anlässlich des Telefonats in der zweiten Septemberhälfte 2003 habe die Klägerin davon ausgehen können, dass die Beklagte die Teilauflösung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Personaldienstleistungen akzeptiere; dennoch habe die Beklagte in weiterer Folge diese Möglichkeit abgelehnt und sogar bestritten, ihre Zustimmung zur Übernahme von Mag. Steliana S***** durch die Klägerin erteilt zu haben. Und schließlich habe die Beklagte nach der Teilauflösung des Vertragsverhältnisses für das Zurverfügungstellen des Büroraums anstelle 610 EUR monatlich 1.750 EUR verlangt. All diese Umstände in ihrer Gesamtheit hätten das Vertrauen der Klägerin in die Seriosität der Beklagten erschüttert. Da die Beklagte einer Teilauflösung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Personaldienstleistungen telefonisch zugestimmt habe, sei es insofern bereits mit 30. 9. 2003 als aufgelöst anzusehen. Die Klägerin habe zwar nicht unmittelbar nach dem 30. 10. 2003 die Büroräumlichkeiten geräumt; dies schade ihr aber nicht, weil ihr eine gewisse Frist zur Suche eines Ersatzlokals zuzubilligen gewesen sei.

Die Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Dauerschuldverhältnisse durch einseitige Erklärung (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Diese Regel ist ein der Natur der Dauerschuldverhältnisse angepasster Spezialfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (8 Ob 648/88 = SZ 61/281 [Pfersmann, ÖJZ 1991, 763]). Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse (1 Ob 737/81 = MietSlg 33.197).

Dass in einem solchen Fall der Vertragspartner anstelle der sofortigen Vertragslösung aus wichtigem Grund auch das „mildere Instrument" der (ordentlichen) Kündigung wählen kann - wie das Berufungsgericht zutreffend meint -, bedarf keiner weiteren Erörterung. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Liegt nämlich ein wichtiger Grund vor, führt die Auflösung zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei ordentlicher Kündigung sind jedoch in der Regel gesetzliche oder vertragliche Fristen einzuhalten, wodurch der Vertragspartner trotz des Auflösungsgrunds noch über einen bestimmten Zeitraum in das Vertragsverhältnis, das für ihn unzumutbar geworden ist, eingebunden wäre. Im vorliegenden Fall wären dies - bei ordentlicher Kündigung der Klägerin im September 2003, wie die Beklagte meint - immerhin noch die Monate November und Dezember 2003 gewesen.

Im Übrigen wird im Bestandrecht dazu sogar die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall (Aufkündigung anstelle sofortiger Räumungsklage) bedürfe es nicht der Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Kündigungsfristen; daher könne der Kündigungszeitpunkt (in der Zukunft) beliebig gewählt werden (7 Ob 322/00d = MietSlg 53.167 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat in einer Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten als geeignet angesehen, das Vertrauen der Klägerin in die Seriosität der Beklagten zu erschüttern. Diese versucht nun in der Revision darzutun, dass das Berufungsgericht hiebei einer Fehlbeurteilung unterlegen ist.

Die Frage, ob ein von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten des einen Vertragspartners dem anderen einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses gegeben hat, hängt aber von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 383/98v); eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar.

3. Da eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nur möglich ist, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, wird in der Regel die Teilauflösung eines aus mehreren Vertragskomponenten bestehenden Vertragsverhältnisses nicht so ohne Weiteres möglich sein. Einer abschließenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage bedarf es hier aber nicht, weil der Geschäftsführer der Beklagten sich gegenüber dem Prokuristen der Klägerin mit einer Teilauflösung des Vertrags hinsichtlich der Personaldienstleistungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

4. Die Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, die Klägerin habe die Vertragsauflösung nicht unverzüglich erklärt und sich damit jedenfalls ihres Rechtes dazu begeben; sie habe mit ihrem Zuwarten dargetan, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz der Auflösungsgründe nicht als unzumutbar empfunden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur außerordentlichen Kündigung etwa nach § 30 MRG ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Bei Unterlassung einer Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts kann nämlich ein stillschweigender Verzicht auf diesen Kündigungsgrund nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen werden soll. Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365; RIS-Justiz RS0014416).4. Die Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, die Klägerin habe die Vertragsauflösung nicht unverzüglich erklärt und sich damit jedenfalls ihres Rechtes dazu begeben; sie habe mit ihrem Zuwarten dargetan, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz der Auflösungsgründe nicht als unzumutbar empfunden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur außerordentlichen Kündigung etwa nach Paragraph 30, MRG ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Bei Unterlassung einer Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts kann nämlich ein stillschweigender Verzicht auf diesen Kündigungsgrund nach Paragraph 863, ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen werden soll. Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365; RIS-Justiz RS0014416).

Das Berufungsgericht hat dem Verhalten der Beklagten nach der Teilauflösung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung beigemessen; die Revision führt dazu lediglich aus, die „als wichtige Gründe aufgezeigten Umstände [seien] lange vor der am 30. 10. 2003 'vorsichtsweise' erfolgten Auflösungserklärung" gelegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub „ehestens" geltend gemacht wurde, kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an (4 Ob 1516/92 = MietSlg 44.441; RIS-Justiz RS0070172).

5. Schließlich meint die Beklagte in der Revision noch, die Klägerin habe bis Mai 2004 die Büroräumlichkeiten trotz Auflösung des Vertragsverhältnisses weiter genutzt; auch dieser Umstand zeige, dass es ihr nicht an einer Auflösung des Vertragsverhältnisses gelegen gewesen sei; sie habe auch weiter „Miete" bezahlt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Klägerin sei eine gewisse Frist zur Suche eines Ersatzlokals zuzubilligen gewesen; ein stillschweigender neuerlicher Vertragsabschluss könne aus diesem Verhalten der Klägerin nicht abgeleitet werden.

Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Vertragspartners als konkludente Willenserklärung kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0109021); insbesondere die Frage, ob nach diesen Umständen des Einzelfalls etwa ein Verzicht anzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107199). Die Auslegung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht, diese habe die Büroräumlichkeiten nicht geräumt, weil sie auf der Suche nach einem Ersatzlokal gewesen sei, ist durchaus vertretbar. Im Übrigen verweist die Klägerin in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass auch nach dem 30. 10. 2003 von den Parteien Vergleichsgespräche geführt worden sind (vgl Beilagen ./P, ./Qu, ./S, ./T).Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Vertragspartners als konkludente Willenserklärung kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0109021); insbesondere die Frage, ob nach diesen Umständen des Einzelfalls etwa ein Verzicht anzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0107199). Die Auslegung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht, diese habe die Büroräumlichkeiten nicht geräumt, weil sie auf der Suche nach einem Ersatzlokal gewesen sei, ist durchaus vertretbar. Im Übrigen verweist die Klägerin in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass auch nach dem 30. 10. 2003 von den Parteien Vergleichsgespräche geführt worden sind vergleiche Beilagen ./P, ./Qu, ./S, ./T).

Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Klägerin hat dessen Kosten selbst zu tragen.

Anmerkung

E83053 6Ob169.06f-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2008,54/22 - wobl 2008/22 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00169.06F.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_OGH0002_0060OB00169_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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