Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Juli 2006, GZ 11 R 18/06f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Auslegung eines Vergleichs (7 Ob 1513/84, 9 Ob 236/00x ua) und einer darin enthaltenen Generalklausel (9 ObA 137/00p). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, durch den Vergleich vom 8. 2. 1996 sei auch die Provisionsvereinbarung der Streitteile aufgehoben worden, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Auslegung eines Vergleichs (7 Ob 1513/84, 9 Ob 236/00x ua) und einer darin enthaltenen Generalklausel (9 ObA 137/00p). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, durch den Vergleich vom 8. 2. 1996 sei auch die Provisionsvereinbarung der Streitteile aufgehoben worden, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
2. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen stellte der im Vergleich vereinbarte „Kostenersatzbetrag" von S 500.000 (zuzüglich USt) eine Abstandszahlung dar, weil ihm keine offenen Forderungen zugrundelagen. Die weitere Feststellung, mit der Generalklausel sollte eine generalbereinigende Wirkung auch für die nunmehrigen Streitteile erzielt werden, wurde im Rahmen der Ausführungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung dahin konkretisiert, dass davon nach dem Willen der Parteien auch die Provisionsvereinbarung erfasst sein sollte.
Wenn das Berufungsgericht nun ausgehend von diesen Feststellungen die Ansicht vertreten hat, die Vereinbarung einer „Abschlagszahlung" hätte gerade auch den Zweck gehabt, die bisherigen Vereinbarungen der Parteien aufzuheben - und nicht nur die Frage bereits entstandener Ansprüche zu regeln -, liegt darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung. Der Argumentation des Revisionswerbers, es sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung vereinbarte Provision das alleinige Entgelt für das Unternehmen gebildet habe, ist zu erwidern, dass die Provisionsvereinbarung ohnehin mehr als 10 Jahre aufrecht war und sich der Beklagte im Vergleich darüber hinaus zu einer als „Abschlagszahlung" zu verstehenden Zahlung von S 500.000 verpflichtete.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82907 9Ob110.06a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00110.06A.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OGH0002_0090OB00110_06A0000_000