Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbots... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §226ZPO §503KSchG §28aMSchG §51UWG §14UWG §44
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 89/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 89/94... mehr lesen...
Norm: UrhG §81UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu ent... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12ZPO §503 E3
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein gesetzwidriges Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist auf die neu geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht. Die frühere Rechtslage gilt nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat. ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltensnormen (Verbotsnormen), aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentumsrecht, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte) und auch aus Rechtsgeschäften. Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassungsanpruch gegen einen bestimmten Gegner. Entsche... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12ZPO §266 BZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Die bei Unterlassungsklagen erforderliche Begehungsgefahr, also eine ausreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Eingriffsverhaltens, ist vom Anspruchswerber zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 74/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 74/94 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2ASGG §50 Abs2ZPO §226 IIB6ZPO §396 B
Rechtssatz: In Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG hat das Gericht, wenn die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt wird, neben dem nicht weiter zu prüfenden Sachverhalt die materiellen Rechtsnormen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse regeln, zu beachten. (hier: Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG). ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruc... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Die Vermutung, ein Beklagter werde einen bestimmten Verstoß in dieser oder ähnlicher Weise abermals begehen, kann durch ein Vergleichsangebot durchaus auch dann entkräftet werden, wenn der selbe Beklagte einem anderen in der selben Klage erhobenen Begehren nur den Antrag auf Abweisung entgegenhält, weil er diesen Anspruch für nicht berechtigt erachtet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Auch der aus einem Vertrag abgeleitete Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden unabhängig. Entscheidungstexte 4 Ob 166/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015105 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...