RS OGH 1994/7/12 4Ob87/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken

Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12
ZPO §503 E3

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein gesetzwidriges Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist auf die neu geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht. Die frühere Rechtslage gilt nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037543

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten