Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein gesetzwidriges Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist auf die neu geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht. Die frühere Rechtslage gilt nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037543Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_002