Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013