RS OGH 1994/7/12 4Ob89/94, 4Ob87/94, 4Ob106/94, 4Ob22/95, 4Ob6/00m, 4Ob278/00m, 4Ob244/01p, 7Ob199/0

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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