Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruck bringt, dass die vom Vergleich nicht umfassten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, fordert er doch damit vom Kläger nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010