Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Die bei Unterlassungsklagen erforderliche Begehungsgefahr, also eine ausreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Eingriffsverhaltens, ist vom Anspruchswerber zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037553Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00074_9400000_002