- 4 Ob 87/94
- 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
- 10 Ob 63/01i
Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus, zum anderen aber auch Wiederholungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht. (T1)
- 7 Ob 199/01t
- 6 Ob 6/03f
Auch
- 4 Ob 247/03g
Auch; Beisatz: Kann es zum Beispiel aus rechtlichen Gründen, etwa wegen Wegfalls der Verbotsnorm, zu keinem Verstoß mehr kommen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Auf Änderungen der Rechtslage in Bezug auf Verbotsnormen ist in jeder Lage des Verfahrens Rücksicht zu nehmen. (T2)
- 7 Ob 4/05x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht. (T3)
- 4 Ob 103/06k
Beisatz: Für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderlich sind Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr. (T4)
Veröff: SZ 2006/105
- 3 Ob 127/06g
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt eine materielle Unterlassungspflicht und eine Begehungsgefahr voraus. (T5)
- 4 Ob 227/06w
Auch; Veröff: SZ 2007/38
- 4 Ob 148/07d
- 4 Ob 177/07v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: UWG-Novelle 2007. (T6)
Veröff: SZ 2008/7
- 9 Ob 78/07x
- 9 ObA 104/07w
nur: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. (T7)
- 4 Ob 99/08z
Auch
- 4 Ob 171/08p
Auch; Beis wie T5
- 17 Ob 40/08v
- 4 Ob 34/09t
Auch; nur T7
Veröff: SZ 2009/63
- 4 Ob 50/10x
Auch; nur T7
- 1 Ob 2/11t
Vgl auch
- 1 Ob 147/11s
Auch
- 9 ObA 56/11t
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
Vgl auch
- 1 Ob 181/12t
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 181/12t
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Auch; nur T7; Beis wie T1 nur: Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus. (T8)
- 7 Ob 109/13z
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
- 3 Ob 93/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T9)
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T10)
- 9 Ob 40/15w
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w
- 5 Ob 130/15a
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 81/16m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 81/16m
- 10 Ob 13/17k
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß
§ 28a KSchG. (T11)
Beisatz: Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen. (T12)
Veröff: SZ 2017/36
- 8 Ob 101/16k
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 101/16k
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist. (T13)
- 1 Ob 211/17m
nur T7
- 3 Ob 195/17y
nur T7
- 1 Ob 124/18v
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 18/19m
- 6 Ob 236/19b
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 107/21b
Beis wie T3; nur T7
- 6 Ob 48/21h
Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach
§ 28a KSchG. (T14)
Beisatz: Ob die vom klagenden Verband beanstandete Geschäftspraktik gegen
§ 7 VKrG verstößt, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher Abweisung des auf das generelle Verbot der Geschäftspraktik gerichteten Unterlassungsbegehrens. (T15)
- 8 Ob 121/21h
- 6 Ob 36/22w
Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T16)
- 9 ObA 151/21b
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 ObA 151/21b
Beis wie T1; Beis wie T3