Norm: ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Das Verbot, Wasser durch eine bestimmte Dachrinne abzuleiten, umfaßt nicht auch das Gebot, diese Dachrinne zu entfernen. Die Kläger können daher aufgrund ihres Unterlassungstitels gegen die Beklagten nicht Exekution führen, wenn die Beklagten durch die Dachrinnen kein Wasser mehr ableiten, obwohl diese nach wie vor vorhanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 510... mehr lesen...
Norm: EO §3 IIIAEO §3 IVAZPO §226 IVZPO §477 B2b
Rechtssatz: Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, die auf Grund eines auf einen anderen Exekutionstitel gestützten Exekutionsantrags ergangen ist, es könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIA3
Rechtssatz: Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB12UWG §9a Abs1UWG §14 A1
Rechtssatz: Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird. Entscheidungstexte 4 Ob 85/95 Entscheidungstext OGH 05... mehr lesen...
Norm: EO §7 AaEO §349 EZPO §226 IZPO §567ZPO §572
Rechtssatz: Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572 ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen soll. Entscheidungstexte 5 Ob 549/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 549/95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB9ZPO §228 A4
Rechtssatz: Ein auf Eigentumsfeststellung an einer bestimmten Grundfläche gerichtetes Feststellungsbegehren ist unbestimmt, wenn die Bezugspunkte zur genauen Lage der strittigen Grundfläche nicht angegeben sind. Entscheidungstexte 1 Ob 628/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95 European Case... mehr lesen...