Norm
ABGB §823Rechtssatz
Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Es handelt sich um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112432Im RIS seit
25.09.1999Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015