TE OGH 1999/8/26 2Ob215/99b

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz B*****, 2. Karl B*****, 3. Gerhard B*****, 4. Gerlinde K*****, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarethe S*****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen jeweils S 50.000,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 1999, GZ 14 R 181/98k-16, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 9. Juni 1998, GZ 18 Cg 140/96g-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Vater der Streitteile verstarb am 16. 6. 1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Er hatte acht Kinder, von denen eines unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorben war. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels eines Nachlaßvermögens nicht statt.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Bezahlung von je S 50.000,- und brachten vor, ihr Vater habe ein Sparbuch mit einer Einlage von mehr als S 400.000,- gehabt, doch habe die Beklagte das Sparbuch an sich genommen und wohl auch realisiert. Sie habe entgegen dem Willen des Vaters nur einer Schwester der Streitteile S 50.000,-

ausgefolgt, sonst aber keinerlei Zahlungen an die anderen Geschwister geleistet. Ihnen stehe aufgrund der gesetzlichen Erbquote ein Achtel des Realisates, somit je S 50.000,- zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Ansprüche der einzelnen Kläger seien gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen, weil sie Ansprüche als gesetzliche Miterben geltend machten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Ansprüche der einzelnen Kläger seien gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN zusammenzurechnen, weil sie Ansprüche als gesetzliche Miterben geltend machten.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,- nicht übersteigt. Die einzelnen Ansprüche der Kläger von jeweils S 50.000,- übersteigen diesen Betrag nicht; sie wären gemäß § 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN nur bei materieller Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen (vgl MGA JN/ZPO14 § 11 ZPO E 4). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger von ihrer Schwester Zahlungen, weil diese das Nachlaßvermögen (ein Sparbuch), an sich genommen und verheimlicht hat, sodaß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (bekannten) Vermögens unterblieben ist. Diese Klage kann nicht als Erbschaftsklage qualifiziert werden, weil die Beklagte den Nachlaß nicht erbrechtlich erworben hat (vgl Eccher in Schwimann2 § 823 ABGB Rz 6; Welser in Rummel2 §§ 823, 824 ABGB Rz 10). Es handelt sich aber auch nicht um eine sogenannte Singularklage, mit der ein eingeantworteter Erbe die Einzelrechte aus der Verlassenschaft verfolgt (vgl Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 27); zu einer Verlassenschaftsabhandlung und zu Einantwortungen ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte das Nachlaßvermögen (Sparbuch) beiseite geschafft hat. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte (vgl MGA aaO E 10) machen die Kläger daher lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,- nicht übersteigt. Die einzelnen Ansprüche der Kläger von jeweils S 50.000,- übersteigen diesen Betrag nicht; sie wären gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN nur bei materieller Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen vergleiche MGA JN/ZPO14 Paragraph 11, ZPO E 4). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger von ihrer Schwester Zahlungen, weil diese das Nachlaßvermögen (ein Sparbuch), an sich genommen und verheimlicht hat, sodaß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (bekannten) Vermögens unterblieben ist. Diese Klage kann nicht als Erbschaftsklage qualifiziert werden, weil die Beklagte den Nachlaß nicht erbrechtlich erworben hat vergleiche Eccher in Schwimann2 Paragraph 823, ABGB Rz 6; Welser in Rummel2 Paragraphen 823,, 824 ABGB Rz 10). Es handelt sich aber auch nicht um eine sogenannte Singularklage, mit der ein eingeantworteter Erbe die Einzelrechte aus der Verlassenschaft verfolgt vergleiche Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 27); zu einer Verlassenschaftsabhandlung und zu Einantwortungen ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte das Nachlaßvermögen (Sparbuch) beiseite geschafft hat. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte vergleiche MGA aaO E 10) machen die Kläger daher lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO geltend, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.

Da die wertmäßige Zulässigkeitsschranke des § 502 Abs 2 ZPO nicht überschritten wird, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Da die wertmäßige Zulässigkeitsschranke des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht überschritten wird, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E55024 02A02159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00215.99B.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0020OB00215_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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