Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr.Rodmar A*****, und 2. Dipl.Ing.Brigitte A*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Robert R*****, und 2. *****versicherungen, 1120 Wien, Edelsinnstraße 7-11, beide vertreten durch Dr.Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen je S 135.000 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1998, GZ 4 R 105/98p-55, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Kläger brachten vor, es seien bei einem Verkehrsunfall, der vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad verschuldet worden sei, zwei in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Pferde im Wert von S 260.000 so verletzt worden, daß sie notgeschlachtet werden hätten müssen, weiters sei unfallskausal Reitzubehör im Wert von S 10.000 beschädigt worden. Sie begehren, die beklagten Parteien für schuldig zu erkennen, "den klagenden Parteien den Betrag von S 270.000 sA" zu bezahlen.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung der Kläger mit S
67.500 zu Recht bestehe, die Gegenforderung der beklagten Parteien jedoch ebenfalls zumindest mit diesem Betrag, weshalb das Klagebegehren, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern den Betrag von S 270.000 samt Zinsen zu bezahlen, abgewiesen wurde.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, die Klagsforderung bestehe mit S 135.000 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 71.882,50; die beklagten Parteien wurden daher für schuldig erkannt, den klagenden Parteien S 63.117,50 samt Zinsen zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I/140 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WNG 1997).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 BGBl I/140 zu beurteilen (Art römisch XXXII Ziffer 14, WNG 1997).
Bei den von den klagenden Parteien geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um teilbare im Sinne des § 889 ABGB. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern (SZ 41/82; JBl 1979, 88; 1 Ob 80/97i). Mangels gegenteiliger Behauptungen ist davon auszugehen, daß jeder der mehreren Geschädigten Kläger den auf ihn entfallenden Kopfteil des gesamten Schadens geltend macht, d.s. im vorliegenden Fall S 135.000 pro Kläger.Bei den von den klagenden Parteien geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um teilbare im Sinne des Paragraph 889, ABGB. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern (SZ 41/82; JBl 1979, 88; 1 Ob 80/97i). Mangels gegenteiliger Behauptungen ist davon auszugehen, daß jeder der mehreren Geschädigten Kläger den auf ihn entfallenden Kopfteil des gesamten Schadens geltend macht, d.s. im vorliegenden Fall S 135.000 pro Kläger.
Bei mehreren aus einem Unfallereignis Geschädigten, die ihre Ansprüche in einer Klage gemeinsam geltend machen, handelt es sich um Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO; die von ihnen geltend gemachten Ansprüche sind für die Beurteilung der Revision nicht zusammenzurechnen (ZVR 1986/20 mwN).Bei mehreren aus einem Unfallereignis Geschädigten, die ihre Ansprüche in einer Klage gemeinsam geltend machen, handelt es sich um Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO; die von ihnen geltend gemachten Ansprüche sind für die Beurteilung der Revision nicht zusammenzurechnen (ZVR 1986/20 mwN).
Es ist daher davon auszugehen, daß der Streitwert pro Kläger S 135.000 ausmacht. In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.Es ist daher davon auszugehen, daß der Streitwert pro Kläger S 135.000 ausmacht. In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i ua; zuletzt 2 Ob 178/98k).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i ua; zuletzt 2 Ob 178/98k).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Parteien dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Parteien dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E51076 02A02098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00209.98V.0813.000Dokumentnummer
JJT_19980813_OGH0002_0020OB00209_98V0000_000