TE OGH 1997/6/19 6Ob182/97a

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei John Lindsey B*****, vertreten durch MMag.Dr.Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Tobias M*****, beide vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtanwälte in Wien, 3. V***** Gesellschaft mbH, ***** 4. Oswald H*****, beide vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 250.000 S und 250.000 S, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei sowie der Verfahrensbeteiligten K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14.April 1997, GZ 4 R 58/97x-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei und der K*****gesellschaft mbH & Co KG wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Ausgabe der "N*****-Zeitung" vom 25.11.1992 war in einem Artikel über eine Kindesentführung durch seinen Vater, den Kläger, berichtet worden.

Mit der am 1.10.1996 eingelangten Klage begehrt der Kläger (nach Verbesserung) von der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand 250.000 S und von der drittbeklagten und viertbeklagten Partei zur ungeteilten Hand ebenfalls 250.000 S. Durch die falsche Berichterstattung sei ihm ein Verdienstentgang entstanden. Die beklagten Journalisten hätten die gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Die Medieninhaber hafteten für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Die Erstbeklagte sei Medieninhaberin der "N*****-Zeitung". In der Klage wurde die Erstbeklagte wie folgt bezeichnet: "M***** GmbH Medieninhaber der "K***** Zeitung" *****".

Im Impressum der "N*****-Zeitung" vom 25.11.1992 schienen ua folgende

Personen auf:

"Medieninhaber: "K***** Ges.m.b.H & Co KG", Herausgeber: Hans D*****,

Verleger: M***** Ges.m.b.H. & Co KG - alle: *****" (Beil 1a). Die angeführte Verlagsgesellschaft M***** Gesellschaft mbH & Co KG ist unter dieser Bezeichnung im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen.

Alle vier beklagten Parteien brachten eine Klagebeantwortung ein. In der gemeinsamen Klagebeantwortung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei wird die Erstbeklagte am Ende des Schriftsatzes mit dem im Firmenbuch eingetragenen Namen der Komplementärgesellschaft der Verlegerin der "N*****-Zeitung" bezeichnet, im Kopf des Schriftsatzes scheint die in der Klage gewählte Bezeichnung auf. Die Komplementärgesellschaft der Verlegerin bestritt in ihrem Schriftsatz vom 17.1.1997 (ON 4) ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht Medieninhaberin der "N*****-Zeitung". Daraufhin beantragte der Kläger die Richtigstellung der Parteibezeichnung der Erstbeklagten auf "K*****-GmbH & Co KG" (ON 5).

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die begehrte Richtigstellung würde zu einem Parteiwechsel führen. Anstelle der Erstbeklagten würde eine andere Partei gesetzt werden. Ein solcher Wechsel sei unzulässig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte die Bezeichnung der Erstbeklagten von "M***** GmbH" auf "K*****-GmbH & Co KG". Es sei zwar richtig, daß die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht dazu führen dürfe, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete. Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergebe, daß die aufgrund der Bezeichnung nach § 75 Z 1 ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt worden sei, komme es durch die Richtigstellung zu keinem Personenwechsel. Die Berichtigung sei nur zulässig, wenn aus der Klage die beklagte Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Es sei ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, wenn das Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Bezeichnung wirklich existiere. Der Kläger wolle nach der Klageerzählung die Medieninhaberin der "N*****-Zeitung" in Anspruch nehmen. Im Firmenbuch sei eine "M***** GmbH" nicht eingetragen. Mangels Existenz des als Erstbeklagte in Anspruch genommenen Rechtssubjektes sowie aufgrund der Absicht des Klägers, die Medieninhaberin der "N*****-Zeitung" in Anspruch nehmen zu wollen, sei eine Richtigstellung gemäß § 235 Abs 5 vorzunehmen gewesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte die Bezeichnung der Erstbeklagten von "M***** GmbH" auf "K*****-GmbH & Co KG". Es sei zwar richtig, daß die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht dazu führen dürfe, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete. Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergebe, daß die aufgrund der Bezeichnung nach Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt worden sei, komme es durch die Richtigstellung zu keinem Personenwechsel. Die Berichtigung sei nur zulässig, wenn aus der Klage die beklagte Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Es sei ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, wenn das Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Bezeichnung wirklich existiere. Der Kläger wolle nach der Klageerzählung die Medieninhaberin der "N*****-Zeitung" in Anspruch nehmen. Im Firmenbuch sei eine "M***** GmbH" nicht eingetragen. Mangels Existenz des als Erstbeklagte in Anspruch genommenen Rechtssubjektes sowie aufgrund der Absicht des Klägers, die Medieninhaberin der "N*****-Zeitung" in Anspruch nehmen zu wollen, sei eine Richtigstellung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, vorzunehmen gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem gemeinsam eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die unter der Bezeichnung M***** GmbH rekurrierende Erstbeklagte, der Zweitbeklagte und die K***** GmbH & Co KG die Abänderung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der K***** GmbH & Co KG ist zulässig und auch berechtigt.

Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist unzulässig.

Zum Revisionsrekurs der Komplementärgesellschaft der Verlegerin der "N*****-Zeitung" ist folgendes auszuführen:

Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO nur zulässig, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, klargestellt wäre, wer die beklagte Partei sein soll. Durch die Richtigstellung darf nicht anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden. Wer Beklagter ist, muß sich bei einer objektiven Betrachtungsweise aus den Klageangaben nach dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (RZ 1993/9; 2 Ob 601/92; SZ 54/61; Fasching, ZPR2 Rz 323). Bei der Auslegung des Klagevorbringens, wer als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, kommt es nicht auf die nachträgliche Erklärung der Klägerin und ihre subjektive Absicht, gegen wen die Klage gerichtet sein soll, an (7 Ob 599/86; 6 Ob 50/97i).Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nur zulässig, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, klargestellt wäre, wer die beklagte Partei sein soll. Durch die Richtigstellung darf nicht anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden. Wer Beklagter ist, muß sich bei einer objektiven Betrachtungsweise aus den Klageangaben nach dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (RZ 1993/9; 2 Ob 601/92; SZ 54/61; Fasching, ZPR2 Rz 323). Bei der Auslegung des Klagevorbringens, wer als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, kommt es nicht auf die nachträgliche Erklärung der Klägerin und ihre subjektive Absicht, gegen wen die Klage gerichtet sein soll, an (7 Ob 599/86; 6 Ob 50/97i).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall nach den Klageangaben zweifelsfrei die K***** GmbH & Co KG als geklagt angesehen werden könne, kann nicht geteilt werden. Wohl ist diese Gesellschaft tatsächlich Medieninhaberin der Zeitung. Die Medieninhaberin sollte nach den Klageangaben auch geklagt werden. Ob die von der Beklagten geklagte Person aber tatsächlich Medieninhaberin der Zeitung ist, stellt eine Frage der zu beweisenden Sachlegitimation dar. Aus dem Umstand, daß unstrittig die K***** GmbH & Co KG Medieninhaberin ist, kann noch nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß diese juristische Person vom Kläger mit seiner Klage auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies wäre jedenfalls dann auszuschließen, wenn unter der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung ein Rechtssubjekt tatsächlich existierte, sodaß es bei einer Parteinamensberichtigung in Wahrheit zu einem Austausch der Partei, also zu einem unzulässigen Parteiwechsel, käme. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjektes dagegen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung (WBl 1995, 207; 1 Ob 2002/96k mwN). Im vorliegenden Fall existiert zwar unter der gewählten Bezeichnung der erstbeklagten Gesellschaft mbH kein Rechssubjekt, der angeführte Name ist aber signifikanter Bestandteil der Firma der Komplementärgesellschaft der Verlegerin der Zeitung. Die Berichtigung des Namens dieser Gesellschaft durch Aufnahme der zusätzlichen Firmenbestandteile ("Zeitungs- und Zeitschriftenverlag") wäre ohneweiteres möglich, weil unter der angeführten Adresse kein weiteres Rechtssubjekt mit ähnlichem Firmenwortlaut (Firmenkern: M*****) existiert. Schon aufgrund dieser Tatsache steht nicht in zweifelsfreier Weise fest, wer mit der Klage in Anspruch genommen wurde. Trotz der Bezeichnung des Unternehmens der Erstbeklagten in der Klage als Medieninhaber (was im § 235 Abs 5 ZPO als Klarstellungskriterium sogar beispielsweise angeführt wird) bleiben hier dennoch relevante Zweifel, ob der Kläger nicht doch den Verleger in Anspruch nehmen wollte, wofür nicht nur der schon erwähnte Firmenkern spricht, sondern auch der Umstand, daß der Gesetzgeber bei seiner Begriffsbestimmung der Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" keinen Unterschied machte und die Legaldefinition beide betrifft (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG). Die angeführten Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers. Der (allfällige) Mangel der Sachlegitimation darf nicht im Umweg über eine Berichtigung der Parteibezeichnung saniert werden (1 Ob 2002/96k mwN). Ein Parteiwechsel ist unzulässig. Dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten, d.i. die Komplementärgesellschaft der Verlegerin der Zeitung, ist Folge zu geben. Ihre Parteibezeichnung wird im fortzusetzenden Verfahren auf die im Firmenbuch eingetragene Firma zu berichtigen sein.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall nach den Klageangaben zweifelsfrei die K***** GmbH & Co KG als geklagt angesehen werden könne, kann nicht geteilt werden. Wohl ist diese Gesellschaft tatsächlich Medieninhaberin der Zeitung. Die Medieninhaberin sollte nach den Klageangaben auch geklagt werden. Ob die von der Beklagten geklagte Person aber tatsächlich Medieninhaberin der Zeitung ist, stellt eine Frage der zu beweisenden Sachlegitimation dar. Aus dem Umstand, daß unstrittig die K***** GmbH & Co KG Medieninhaberin ist, kann noch nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß diese juristische Person vom Kläger mit seiner Klage auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies wäre jedenfalls dann auszuschließen, wenn unter der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung ein Rechtssubjekt tatsächlich existierte, sodaß es bei einer Parteinamensberichtigung in Wahrheit zu einem Austausch der Partei, also zu einem unzulässigen Parteiwechsel, käme. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjektes dagegen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung (WBl 1995, 207; 1 Ob 2002/96k mwN). Im vorliegenden Fall existiert zwar unter der gewählten Bezeichnung der erstbeklagten Gesellschaft mbH kein Rechssubjekt, der angeführte Name ist aber signifikanter Bestandteil der Firma der Komplementärgesellschaft der Verlegerin der Zeitung. Die Berichtigung des Namens dieser Gesellschaft durch Aufnahme der zusätzlichen Firmenbestandteile ("Zeitungs- und Zeitschriftenverlag") wäre ohneweiteres möglich, weil unter der angeführten Adresse kein weiteres Rechtssubjekt mit ähnlichem Firmenwortlaut (Firmenkern: M*****) existiert. Schon aufgrund dieser Tatsache steht nicht in zweifelsfreier Weise fest, wer mit der Klage in Anspruch genommen wurde. Trotz der Bezeichnung des Unternehmens der Erstbeklagten in der Klage als Medieninhaber (was im Paragraph 235, Absatz 5, ZPO als Klarstellungskriterium sogar beispielsweise angeführt wird) bleiben hier dennoch relevante Zweifel, ob der Kläger nicht doch den Verleger in Anspruch nehmen wollte, wofür nicht nur der schon erwähnte Firmenkern spricht, sondern auch der Umstand, daß der Gesetzgeber bei seiner Begriffsbestimmung der Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" keinen Unterschied machte und die Legaldefinition beide betrifft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG). Die angeführten Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers. Der (allfällige) Mangel der Sachlegitimation darf nicht im Umweg über eine Berichtigung der Parteibezeichnung saniert werden (1 Ob 2002/96k mwN). Ein Parteiwechsel ist unzulässig. Dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten, d.i. die Komplementärgesellschaft der Verlegerin der Zeitung, ist Folge zu geben. Ihre Parteibezeichnung wird im fortzusetzenden Verfahren auf die im Firmenbuch eingetragene Firma zu berichtigen sein.

Hingegen ist der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten unzulässig. Die Rekurslegitimation ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Der Zweitbeklagte wird in seiner Rechtsstellung durch eine Parteinamensberichtigung, die einen Streitgenossen betrifft, nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Berichtigung unzulässigerweise ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite herbeigeführt wird. Die Frage des Parteiwechsels ist eine rein verfahrensrechtliche. Durch ihre Lösung könnte höchstens die verfahrensrechtliche Stellung des Streitgenossen betroffen sein, nicht aber die materielle Berechtigung, über die nur mit der Sachentscheidung abgesprochen wird. Der Beklagte hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, ob der Kläger eine weitere Person und wen als Streitgenossen er in Anspruch nimmt. Die eigene Rechtsposition des Beklagten bleibt davon unberührt. Materielle Streitgenossen nach § 11 ZPO - es liegt kein Fall der einheitlichen Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO vor - sind dem Gegner gegenüber im Prozeß derart selbständig, daß die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Der Streitgenosse hat - vom hier nicht gegebenen Fall einer Nebenintervention abgesehen - kein Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des anderen, nicht einmal wenn er ein rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hätte (Fasching II 188 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 378; JBl 1956, 49). Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten gegen die nur einen Streitgenossen betreffende Entscheidung im Berichtigungsverfahren nach § 235 Abs 5 ZPO ist daher unzulässig.Der Zweitbeklagte wird in seiner Rechtsstellung durch eine Parteinamensberichtigung, die einen Streitgenossen betrifft, nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Berichtigung unzulässigerweise ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite herbeigeführt wird. Die Frage des Parteiwechsels ist eine rein verfahrensrechtliche. Durch ihre Lösung könnte höchstens die verfahrensrechtliche Stellung des Streitgenossen betroffen sein, nicht aber die materielle Berechtigung, über die nur mit der Sachentscheidung abgesprochen wird. Der Beklagte hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, ob der Kläger eine weitere Person und wen als Streitgenossen er in Anspruch nimmt. Die eigene Rechtsposition des Beklagten bleibt davon unberührt. Materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, ZPO - es liegt kein Fall der einheitlichen Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO vor - sind dem Gegner gegenüber im Prozeß derart selbständig, daß die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (Paragraph 13, ZPO). Der Streitgenosse hat - vom hier nicht gegebenen Fall einer Nebenintervention abgesehen - kein Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des anderen, nicht einmal wenn er ein rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hätte (Fasching römisch II 188 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 378; JBl 1956, 49). Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten gegen die nur einen Streitgenossen betreffende Entscheidung im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist daher unzulässig.

Zur Rekurslegitimation der K***** GmbH & Co KG ist folgendes auszuführen:

Auch hinsichtlich dieser Rekurswerberin muß das Erfordernis der Beschwer vorliegen. Es kann - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes - nach der Aktenlage und dem Zustellausweis über die Zustellung der Klage nicht davon ausgegangen werden, daß die Klage der Rekurswerberin schon zugekommen wäre, sie also dadurch in irgendeiner Form dem Prozeß schon beigezogen gewesen wäre. Ob dies durch den Protokollberichtigungsantrag oder die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber geschah, hängt von den Rechtsfolgen dieser Entscheidung ab, also davon, ob die Rekurswerberin in ihrer Rechtsstellung berührt wurde. Dies ist zu bejahen. Wohl könnte die Ansicht vertreten werden, daß die mit einem unzulässigen und irrig auf § 235 Abs 5 ZPO gestützten Parteiwechsel in ein anhängiges Verfahren hineingezogene Partei damit noch nicht Partei geworden ist, weil dies erst ab Zustellung der Klage möglich sein könnte (vgl den Fall der Zurückweisung einer Klage a limine, gegen die der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung kein Rekursrecht hat: JBl 1986, 668 ua); der erkennende Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß einer solchen Partei schon im Zwischenverfahren über die Berechtigung des Parteiwechsels Beteiligtenstellung zukommt, weil ihr ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des unzulässigen Parteiwechsels nicht abgesprochen werden kann. Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß die neu in das Verfahren einbezogene Partei die Gerichtsanhängigkeit der Klage, die ursprünglich gegen einen anderen gerichtet war, gegen sich gelten lassen müßte und dadurch den Einwand der Verjährung verlöre, wenn der Klageanspruch bei Gerichtsanhängigkeit noch nicht verjährt, die Verjährungsfrist zwischenzeitig aber abgelaufen sein sollte. Zur Vermeidung einer solchen unbilligen Rechtsfolge könnte zwar die Ansicht vertreten werden, daß die Gerichtsanhängigkeit in diesem Fall erst mit der Klarstellung durch den Kläger über die Person des Beklagten, also ab der Antragstellung auf Berichtigung der Parteibezeichnung, eintrete; eine rechtsdogmatische Begründung für eine solche Beurteilung ließe sich aber schwer finden. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegititmiert ist. Der Revisionsrekurs der K***** GmbH & Co KG ist daher zulässig und meritorisch zu erledigen. Zu seiner Berechtigung ist auf die Ausführungen zum Rekurs der erstbeklagten Verlegerin zu verweisen.Auch hinsichtlich dieser Rekurswerberin muß das Erfordernis der Beschwer vorliegen. Es kann - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes - nach der Aktenlage und dem Zustellausweis über die Zustellung der Klage nicht davon ausgegangen werden, daß die Klage der Rekurswerberin schon zugekommen wäre, sie also dadurch in irgendeiner Form dem Prozeß schon beigezogen gewesen wäre. Ob dies durch den Protokollberichtigungsantrag oder die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber geschah, hängt von den Rechtsfolgen dieser Entscheidung ab, also davon, ob die Rekurswerberin in ihrer Rechtsstellung berührt wurde. Dies ist zu bejahen. Wohl könnte die Ansicht vertreten werden, daß die mit einem unzulässigen und irrig auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO gestützten Parteiwechsel in ein anhängiges Verfahren hineingezogene Partei damit noch nicht Partei geworden ist, weil dies erst ab Zustellung der Klage möglich sein könnte vergleiche den Fall der Zurückweisung einer Klage a limine, gegen die der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung kein Rekursrecht hat: JBl 1986, 668 ua); der erkennende Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß einer solchen Partei schon im Zwischenverfahren über die Berechtigung des Parteiwechsels Beteiligtenstellung zukommt, weil ihr ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des unzulässigen Parteiwechsels nicht abgesprochen werden kann. Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß die neu in das Verfahren einbezogene Partei die Gerichtsanhängigkeit der Klage, die ursprünglich gegen einen anderen gerichtet war, gegen sich gelten lassen müßte und dadurch den Einwand der Verjährung verlöre, wenn der Klageanspruch bei Gerichtsanhängigkeit noch nicht verjährt, die Verjährungsfrist zwischenzeitig aber abgelaufen sein sollte. Zur Vermeidung einer solchen unbilligen Rechtsfolge könnte zwar die Ansicht vertreten werden, daß die Gerichtsanhängigkeit in diesem Fall erst mit der Klarstellung durch den Kläger über die Person des Beklagten, also ab der Antragstellung auf Berichtigung der Parteibezeichnung, eintrete; eine rechtsdogmatische Begründung für eine solche Beurteilung ließe sich aber schwer finden. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegititmiert ist. Der Revisionsrekurs der K***** GmbH & Co KG ist daher zulässig und meritorisch zu erledigen. Zu seiner Berechtigung ist auf die Ausführungen zum Rekurs der erstbeklagten Verlegerin zu verweisen.

Das über kontroversielle Standpunkte durchgeführte Verfahren über die Berichtigung des Parteinamens der Erstbeklagten ist ein Zwischenstreit (Fasching ZPR2 Rz 326), in dem der Kläger dem Obsiegenden die Kosten zu ersetzen hätte (§§ 41 und 50 ZPO). Mangels Verzeichnung von Kosten entfällt jedoch eine Kostenentscheidung (§§ 52 Abs 3 und 54 ZPO).Das über kontroversielle Standpunkte durchgeführte Verfahren über die Berichtigung des Parteinamens der Erstbeklagten ist ein Zwischenstreit (Fasching ZPR2 Rz 326), in dem der Kläger dem Obsiegenden die Kosten zu ersetzen hätte (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Mangels Verzeichnung von Kosten entfällt jedoch eine Kostenentscheidung (Paragraphen 52, Absatz 3 und 54 ZPO).

Anmerkung

E46813 06A01827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00182.97A.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00182_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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