Norm
JN §55Rechtssatz
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110982Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022