RS OGH 1996/3/13 3Ob514/94 (3Ob515/94), 7Ob148/02v, 4Ob116/10b, 5Ob170/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

ABGB §891
ABGB §893
JN §93
ZPO §11 Z1 B

Rechtssatz

Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist Erfüllungsgemeinschaft der Schuldner und Privileg des Gläubigers, auf welchen seiner Schuldner er greifen will.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • 7 Ob 148/02v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v
    Auch; nur: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. (T1); Beisatz: Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach §11 Z1 ZPO vor. (T2)
  • 4 Ob 116/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 116/10b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Solidarhaftung nach § 11 Abs 3 KMG. (T3)
  • 5 Ob 170/21t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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