Norm
ABGB §891Rechtssatz
Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist Erfüllungsgemeinschaft der Schuldner und Privileg des Gläubigers, auf welchen seiner Schuldner er greifen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022