Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. September 2007, GZ 4 U 249/07y-11, wurde Manuel K***** mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Wegen während der Probezeit begangener zweier Vergehen des versuchten Widerstands gegen d... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache gegen Dimitrij M*****, AZ 10 U 74/08i des Bezirksgerichts Innsbruck, führte dieses am 24. Juli 2008 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch, der trotz gehöriger, durch Hinterlegung erfolgter Ladung (ON 4 S 1) nicht erschienen war (ON 7). Das Beweisverfahren erschöpfte sich in der Verlesung der Anzeigen ON 2 und ON 2 in ON 5, der „Strafkarte" ON 3 und des „wesentlichen Inhalts von 20 BE 495/07a LG Linz". Sodann wurde Dimitrij M***** mit Abw... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Selcuk T***** und Ismail Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I), der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 zweiter Fall StGB (A/II) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Selcuk T***** ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29, wurde Mario J***** unter anderem schuldig erkannt, am 23. Februar 2006 in Innsbruck in der Wohnung des Bernhard T***** der Mag. Angelika S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Digitalkamera weggenommen zu haben (Pkt G des Schuldspruchs). Dass der Angeklagte im Zuge desselben historischen Sachverhalts auch einen im Eigentum des Bernhard T***** stehenden Bargeldbetrag v... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs1StPO §494a Abs1StPO §494a Abs27.ZPMRK Art4StPO XX.Hauptstück
Rechtssatz: Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese -... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, wurde Karin Z***** des am 11. Oktober 2002 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung der Beschuldigten, der auch nicht früher Gelegenheit zur Stellungn... mehr lesen...
Gründe: Gegen Harald D***** ist zu AZ 16 U 472/04z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Strafverfahren anhängig. Am 5. August 2004 beantragte die Anklagebehörde die Bestrafung des Harald D***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu AZ 162 Hv 45/04g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 3a). Gegen Harald D***** ist zu AZ 16 U 472/04z des Bezirksgerichtes I... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), wurde Michaela N***** der vom 29. August 2002 bis zum 28. Jänner 2003 verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - ohne Anhörung der Beschuldigten, der nach der Aktenlage ... mehr lesen...
Gründe: Der am 17. März 1984 geborene (S 9) Hayri S***** erschien am 26. Jänner 2005 nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Favoriten (S 77), worauf in seiner Abwesenheit die Verhandlung durchgeführt (S 79) und das Urteil gefällt (S 83, ON 11) wurden. Der Schuldspruch umfasste je eine Betrugshandlung vom 8. April 2004 und vom 2. November 2004 (US 2), wobei letztere erst durch eine in der Hauptverhandlung vorgenommene mündliche Anklageausdehnung (S 81) Verfahrensgegenstan... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - infolge Unzustellbarkeit an den Angeklagten nicht rechtskräftigen - Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs 1 StPO) des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Oktober 1989, GZ 1 b E Vr 714/89-17, wurde über Rudolf T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig widerrief der Einzelrichter - entgegen § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO mit getrennt ausgefertigten Beschlüssen - gemä... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Juni 1997, GZ 35 Vr 798/97-59, wurde Manuela S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach § 12 StGB, des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. November 1996, AZ 1 U 1... mehr lesen...
Gründe: Mit (am 4. Mai 1999 in Rechtskraft erwachsenem) Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 1994, GZ 8 U 261/94-6, wurde Gerhard K***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. In Stattgebung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Bezirksanwaltes (S 27) erging auch der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die vom Bezirksg... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1 Z4StPO §494a Abs2StPO §494a Abs3StPO §495 Abs1
Rechtssatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht ... mehr lesen...
Gründe: Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 12. September 1997, GZ 1 U 48/97a-51, wurde Alfred H***** in Abwesenheit (§ 459 StPO) ua des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB gegenüber der minderjährigen Jasmin H***** in der Zeit von Oktober 1994 bis November 1994, Feber 1995 bis 9. August 1995, Oktober 1995 bis 9. November 1995, Dezember 1995 bis 15. August 1996 und Juli 1997 bis 12. September 1997, sowie gegenüber... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs2
Rechtssatz: Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen darf (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die En... mehr lesen...
Gründe: Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 30. Jänner 1998, GZ 4 U 22/97w-12, wurde Kurt H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Zugleich faßte der Bezirksrichter unter Bezugnahme auf "494a Abs 2 letzter Satz StPO" den Beschluß, die Entscheidung über de... mehr lesen...
Gründe: Mit Abwesenheitsurteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1986, GZ 20 a U 616/86-4, wurde über Siegfried H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Mit Abwesenheitsurteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1986, GZ 20 a U 616/86-4, wurde über Siegfried H***** wegen des Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), wurde Vasko G***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO auf Antrag des Bezirksanwaltes die vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 23.September 1991, GZ 2 b E Vr 794/91-11, gewährte be... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1StPO §494a Abs2 letzter Satz§494a Abs3StPO §494bStPO §495
Rechtssatz: a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufse... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1956 geborene Alois H***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 (richtig: Z 2) und Abs. 2 (zu ergänzen: Z 2) StGB (I/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/2) und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (I/3) schuldig erkannt. Darnach versuchte er in der Zeit von 1982 bis zum 10. Mai 1990 in M***** die Gabriele K***** mit Bereiche... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a Vr 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d Vr 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E Vr 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafres... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1932 geborene beschäftigungslose Felix O*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Februar 1989 in Augsdorf die am 10.September 1979 geborene, somit unmündige Karin H*** durch zweimaliges Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Nach den Urteilsfeststellungen spielte die damals im 9. Lebensjahr ges... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.Juni 1987, GZ 9 U 429//87-3, wurde Sieglinde L*** des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StPO (richtig: StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Mai 198... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen Jugendgerichtshof Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt. Entscheidungstexte 15 Os 36/89 Entscheidungstext OGH 18.04... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §23 Z1 litbJGG 1961 §22 Abs1 Z2 litbStPO §494a Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen JGH Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Mon... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des - hier die den Bezirksgerichten zustehende Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (§ 22 Abs. 1 Z 2 lit. b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit. b JGG 1988) ausübenden - Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1988, GZ 16 a U 265/88-10, wurde der am 13.Oktober 1970 geborene, mithin jugendliche Goran P*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 11 JGG 1961 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von z... mehr lesen...
Gründe: Mit - dem am 25.Oktober 1988 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.Oktober 1988, GZ 2 U 686/88-7, wurde die am 24.August 1946 geborene Margaretha B*** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 7). Im Anschluß ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des letzten Satzes des § 494a Abs 2 StPO, wonach die Entscheidung über den Widerruf im Falle sachlicher Unzuständigkeit dem Gericht vorzubehalten ist, dem diese Entscheidung sonst zukäme, ist als Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 495 Abs 1 und 2 StPO, 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 und 179 Abs 1 StVG (idF StRÄG 1987) aufzufassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...