Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Michaela N***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Michaela N***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Michaela N***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Michaela N***** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), verletzt insoweit, als damit die Michaela N***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. November 2001, GZ 12 U 253/01z-7 (nunmehriges AZ 26 U 189/03i des Bezirksgerichtes Meidling) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 494a Abs 3 erster und zweiter Satz StPO.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), verletzt insoweit, als damit die Michaela N***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. November 2001, GZ 12 U 253/01z-7 (nunmehriges AZ 26 U 189/03i des Bezirksgerichtes Meidling) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO.
Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Bezirksgericht Meidling im Verfahren AZ 26 U 189/03i aufgetragen, über den Widerrufsantrag zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), wurde Michaela N***** der vom 29. August 2002 bis zum 28. Jänner 2003 verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - ohne Anhörung der Beschuldigten, der nach der Aktenlage auch nicht durch einen entsprechenden Hinweis anlässlich der Ladung zur Hauptverhandlung (S 489) oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt worden war (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8) - der ebenso in Rechtskraft erwachsene Beschluss auf Widerruf der Michaela N***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. November 2001, GZ 12 U 253/01z-7 (nunmehriges AZ: 26 U 189/03i des Bezirksgerichtes Meidling) für eine (in der Folge auf fünf Jahre verlängerte) dreijährige Probezeit gewährten bedingten Nachsicht einer zehntägigen Freiheitsstrafe gemäß „§ 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO". Vom Widerruf einer der Genannten mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 18. September 2002, GZ 8 Hv 78/02d-16, gewährten (zwischenzeitig mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2005, GZ 8 Hv 78/02d-75, widerrufenen) bedingten Strafnachsicht wurde gemäß „§ 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert".Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), wurde Michaela N***** der vom 29. August 2002 bis zum 28. Jänner 2003 verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - ohne Anhörung der Beschuldigten, der nach der Aktenlage auch nicht durch einen entsprechenden Hinweis anlässlich der Ladung zur Hauptverhandlung (S 489) oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt worden war (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8) - der ebenso in Rechtskraft erwachsene Beschluss auf Widerruf der Michaela N***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. November 2001, GZ 12 U 253/01z-7 (nunmehriges AZ: 26 U 189/03i des Bezirksgerichtes Meidling) für eine (in der Folge auf fünf Jahre verlängerte) dreijährige Probezeit gewährten bedingten Nachsicht einer zehntägigen Freiheitsstrafe gemäß „§ 53 Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO". Vom Widerruf einer der Genannten mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 18. September 2002, GZ 8 Hv 78/02d-16, gewährten (zwischenzeitig mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2005, GZ 8 Hv 78/02d-75, widerrufenen) bedingten Strafnachsicht wurde gemäß „§ 53 Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert".
Rechtliche Beurteilung
Der Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten steht, wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 StPO unter anderem „den Angeklagten" (hier: die Beschuldigte) zu hören. Von einer solchen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO erfolgt.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO unter anderem „den Angeklagten" (hier: die Beschuldigte) zu hören. Von einer solchen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO erfolgt.
Fällt das Gericht ein Abwesenheitsurteil, so kommt eine Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO dem sonst (nach § 495 Abs 1 StPO) zuständigen Gericht zu (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 9 und 10; RIS-Justiz RS0101961).Fällt das Gericht ein Abwesenheitsurteil, so kommt eine Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO dem sonst (nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO) zuständigen Gericht zu (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 9 und 10; RIS-Justiz RS0101961).
Anmerkung
E79538 13Os118.05kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00118.05K.1214.000Dokumentnummer
JJT_20051214_OGH0002_0130OS00118_05K0000_000