TE OGH 2006/12/20 13Os122/06z

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29 und den zugleich ergangenen Beschluss auf Vorbehalt einer Widerrufsentscheidung (§ 494a StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs und der Verteidigerin DDr. Herberstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29 und den zugleich ergangenen Beschluss auf Vorbehalt einer Widerrufsentscheidung (Paragraph 494 a, StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs und der Verteidigerin DDr. Herberstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

I. In dem zu AZ 29 Hv 87/06d des Landesgerichtes Innsbruck geführten Verfahren verletzten das Urteil vom 12. Juni 2006 und der zugleich ergangene Beschluss, mit welchem eine Widerrufsentscheidung nach § 494a StPO vorbehalten wurde, das Gesetz, und zwarrömisch eins. In dem zu AZ 29 Hv 87/06d des Landesgerichtes Innsbruck geführten Verfahren verletzten das Urteil vom 12. Juni 2006 und der zugleich ergangene Beschluss, mit welchem eine Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, StPO vorbehalten wurde, das Gesetz, und zwar

1. das Urteil, soweit Mario J***** in Betreff ein- und derselben tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich eines Teils der angeblichen Beute des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig (G) und eines anderen Teils nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (B), in den Bestimmungen der §§ 28 Abs 1, 127 StGB, § 259 StPO;1. das Urteil, soweit Mario J***** in Betreff ein- und derselben tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich eines Teils der angeblichen Beute des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig (G) und eines anderen Teils nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde (B), in den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins,, 127 StGB, Paragraph 259, StPO;

2. der Beschluss in den Bestimmungen des § 53 Abs 1 StGB, des § 494a und des XX. Hauptstücks der StPO.2. der Beschluss in den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, StGB, des Paragraph 494 a und des römisch XX. Hauptstücks der StPO.

II. Der zu I/2 genannte Beschluss wird aufgehoben.römisch II. Der zu I/2 genannte Beschluss wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29, wurde Mario J***** unter anderem schuldig erkannt, am 23. Februar 2006 in Innsbruck in der Wohnung des Bernhard T***** der Mag. Angelika S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Digitalkamera weggenommen zu haben (Pkt G des Schuldspruchs). Dass der Angeklagte im Zuge desselben historischen Sachverhalts auch einen im Eigentum des Bernhard T***** stehenden Bargeldbetrag von 200 Euro mit Bereicherungswillen weggenommen hatte, hielt das Schöffengericht für nicht erwiesen und sprach den Angeklagten insoweit nach § 259 Z 3 StPO frei (Punkt B des Freispruchs).Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29, wurde Mario J***** unter anderem schuldig erkannt, am 23. Februar 2006 in Innsbruck in der Wohnung des Bernhard T***** der Mag. Angelika S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Digitalkamera weggenommen zu haben (Pkt G des Schuldspruchs). Dass der Angeklagte im Zuge desselben historischen Sachverhalts auch einen im Eigentum des Bernhard T***** stehenden Bargeldbetrag von 200 Euro mit Bereicherungswillen weggenommen hatte, hielt das Schöffengericht für nicht erwiesen und sprach den Angeklagten insoweit nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei (Punkt B des Freispruchs).

In Hinsicht auf den wegen mehrerer Vergehen schuldig erkannten Rene K***** hinwieder wurde „die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Widerruf der zu 35 Hv 96/04 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Nachsicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 28 Hv 37/06v des Landesgerichtes Innsbruck" mit der Begründung „vorbehalten", der im zuletzt genannten Verfahren gefasste Widerrufsbeschluss sei bis zu dessen Rechtskraft „insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf" (US 29).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzen beide Entscheidungen das Gesetz.

Da § 127 StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sind Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt („wegnimmt"; vgl demgegenüber die Abgrenzung nach jeweils großen Mengen in § 28 Abs 2 SMG [13 Os 10/03, SSt 2003/21]). Die Begriffe Schuld- und Freispruch indes beziehen sich auf je eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0091051; Platzgummer8 159; aM Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49; Bertel, Die Identität der Tat; Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 94 ff) und sind in der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt.Da Paragraph 127, StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sind Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO) - beachtlich noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt („wegnimmt"; vergleiche demgegenüber die Abgrenzung nach jeweils großen Mengen in Paragraph 28, Absatz 2, SMG [13 Os 10/03, SSt 2003/21]). Die Begriffe Schuld- und Freispruch indes beziehen sich auf je eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0091051; Platzgummer8 159; aM Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49; Bertel, Die Identität der Tat; Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 94 ff) und sind in der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt.

Hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn kommt als urteilsmäßige Erledigung demnach nur entweder Schuldspruch oder Freispruch in Betracht. Das ist auch der Grund, warum nach ständiger Rechtsprechung ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat nicht in Frage kommt (sog Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch; zum Ganzen: 15 Os 27, 60/02, SSt 64/35; 15 Os 5/05g; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521 ff, § 295 Rz 18, JBl 2006, 291 und JBl 2005, 294; Schroll, WK-StPO § 34 Rz 46). Will das Gericht - wie vorliegend hinsichtlich der von Mario J***** am 23. Februar 2006 in der Wohnung des Bernhard T***** begangenen Tat (vgl US 17, 19 f, 26) - einzelne Beutestücke vom Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB ausnehmen, hat demnach entgegen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen in Betreff derselben kein Freispruch zu erfolgen (EvBl 1998/130). Einer (den Angeklagten nicht benachteiligenden, weil bloß) klarstellenden Beseitigung (vgl 14 Os 8/02, SSt 64/14 = EvBl 2002/154 = JBl 2002,Hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn kommt als urteilsmäßige Erledigung demnach nur entweder Schuldspruch oder Freispruch in Betracht. Das ist auch der Grund, warum nach ständiger Rechtsprechung ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat nicht in Frage kommt (sog Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch; zum Ganzen: 15 Os 27, 60/02, SSt 64/35; 15 Os 5/05g; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521 ff, Paragraph 295, Rz 18, JBl 2006, 291 und JBl 2005, 294; Schroll, WK-StPO Paragraph 34, Rz 46). Will das Gericht - wie vorliegend hinsichtlich der von Mario J***** am 23. Februar 2006 in der Wohnung des Bernhard T***** begangenen Tat vergleiche US 17, 19 f, 26) - einzelne Beutestücke vom Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB ausnehmen, hat demnach entgegen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen in Betreff derselben kein Freispruch zu erfolgen (EvBl 1998/130). Einer (den Angeklagten nicht benachteiligenden, weil bloß) klarstellenden Beseitigung vergleiche 14 Os 8/02, SSt 64/14 = EvBl 2002/154 = JBl 2002,

670) des verfehlten Freispruchs bedarf es nicht.

Die vom Schöffengericht bei seinem Vorbehaltsbeschluss ins Treffen geführte Bindungswirkung, welche nach Rechtskraft in die aus dem XX. Hauptstück der StPO erhellende Sperrwirkung übergeht, besteht nur bei identem Prozessgegenstand, also dann nicht, wenn - wie vorliegend - eine andere während der Probezeit begangene Straftat den Gegenstand der Entscheidung über den Widerruf bildet.Die vom Schöffengericht bei seinem Vorbehaltsbeschluss ins Treffen geführte Bindungswirkung, welche nach Rechtskraft in die aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO erhellende Sperrwirkung übergeht, besteht nur bei identem Prozessgegenstand, also dann nicht, wenn - wie vorliegend - eine andere während der Probezeit begangene Straftat den Gegenstand der Entscheidung über den Widerruf bildet.

Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im Paragraph 53, Absatz eins, StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.

Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (§ 494a Abs 2 StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.

Die gesetzesfremde Vorbehaltsentscheidung war zu beseitigen. Ein auf Straftaten, welche dem Schuldspruch des Rene K***** im angefochtenen Urteil zugrunde liegen, gegründeter Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine darauf fußende Probezeitverlängerung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Staatsanwalt die Beschwerde gegen das Unterbleiben einer solchen Entscheidung zurückgezogen hat (ON 40; Jerabek, WK-StPO § 494b Rz 1).Die gesetzesfremde Vorbehaltsentscheidung war zu beseitigen. Ein auf Straftaten, welche dem Schuldspruch des Rene K***** im angefochtenen Urteil zugrunde liegen, gegründeter Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine darauf fußende Probezeitverlängerung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Staatsanwalt die Beschwerde gegen das Unterbleiben einer solchen Entscheidung zurückgezogen hat (ON 40; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 b, Rz 1).

Anmerkung

E83025 13Os122.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2007/48 S 253 - EvBl 2007,253 = Jus-Extra OGH-St 3995 = RZ 2007,176 EÜ288 - RZ 2007 EÜ288 = SSt 2006/87 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00122.06Z.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0130OS00122_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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