Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karin Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs und der Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karin Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs und der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, mit dem die Karin Z***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Dezember 1999, GZ 18 U 776/99m-4, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494a Abs 3 erster und zweiter Satz StPO.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, mit dem die Karin Z***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Dezember 1999, GZ 18 U 776/99m-4, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Bezirksanwältin abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, wurde Karin Z***** des am 11. Oktober 2002 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung der Beschuldigten, der auch nicht früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt worden war (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8) - der in Rechtskraft erwachsene Beschluss auf Widerruf der Karin Z***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Dezember 1999, GZ 18 U 776/99m-4, für eine dreijährige Probezeit gewährten bedingten Nachsicht einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO.Mit dem rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, wurde Karin Z***** des am 11. Oktober 2002 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung der Beschuldigten, der auch nicht früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt worden war (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8) - der in Rechtskraft erwachsene Beschluss auf Widerruf der Karin Z***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Dezember 1999, GZ 18 U 776/99m-4, für eine dreijährige Probezeit gewährten bedingten Nachsicht einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Widerrufsbeschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Abs 1 leg cit unter anderem den Angeklagten (hier: die Beschuldigte) zu hören. Von einer solchen Anhörung kann bei Fällung eines Abwesenheitsurteils nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO erfolgt.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Widerrufsbeschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Absatz eins, leg cit unter anderem den Angeklagten (hier: die Beschuldigte) zu hören. Von einer solchen Anhörung kann bei Fällung eines Abwesenheitsurteils nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO erfolgt.
Ist das Gericht zur Anhörung - wie hier - nicht in der Lage und fällt es ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten, so kommt die Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (Jerabek in WK-StPO § 494a Rz 10, 494b Rz 1; RIS-Justiz RS0111829).Ist das Gericht zur Anhörung - wie hier - nicht in der Lage und fällt es ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten, so kommt die Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu (Jerabek in WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 10, 494b Rz 1; RIS-Justiz RS0111829).
Die Beseitigung der demnach zu Unrecht ergangenen Widerrufsentscheidung fußt auf dem dem Obersten Gerichtshof durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessen.Die Beseitigung der demnach zu Unrecht ergangenen Widerrufsentscheidung fußt auf dem dem Obersten Gerichtshof durch Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessen.
Anmerkung
E82576 13Os106.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00106.06X.1108.000Dokumentnummer
JJT_20061108_OGH0002_0130OS00106_06X0000_000