TE OGH 1998/8/25 11Os95/98

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vasko G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 1 a U 964/93 des Strafbezirksgerichtes Wien (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr GZ 13 U 1392/97-29 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vasko G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 1 a U 964/93 des Strafbezirksgerichtes Wien (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr GZ 13 U 1392/97-29 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 StPO.Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluß aufgehoben.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieser Beschluß aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), wurde Vasko G***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO auf Antrag des Bezirksanwaltes die vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 23.September 1991, GZ 2 b E Vr 794/91-11, gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe (nach Verlängerung der Probezeit) widerrufen. Diese Strafe wurde nach der Aktenlage noch nicht vollzogen.Mit Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), wurde Vasko G***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO auf Antrag des Bezirksanwaltes die vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 23.September 1991, GZ 2 b E römisch fünf r 794/91-11, gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe (nach Verlängerung der Probezeit) widerrufen. Diese Strafe wurde nach der Aktenlage noch nicht vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der (erst am 26.September 1997 in Rechtskraft erwachsene) Widerrufsbeschluß steht, wie der Generalpro- kurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Straf- nachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) ua den Angeklagten zu hören.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Straf- nachsicht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ua den Angeklagten zu hören.

Infolge Durchführung der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 und Fällung des Urteiles in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 459 StPO) ist dessen Anhörung unter- blieben. Weil er auch in der vorangegangenen Hauptver- handlung vom 11.März 1994 zum Widerrufsantrag des Anklägers nicht befragt wurde (AS 40 ff), seine Ladungen zur Hauptverhandlung keine Hinweise darauf enthielten und daher nicht als Ladung (auch) zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen sind, durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 § 494a E IV; 11 Os 70/94; ohne förmlichen Vorbehalt SSt 60/17). Der Widerrufsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995 verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in den Bestimmungen des § 494a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 StPO und war demgemäß nach § 292 letzter Satz StPO aufzuheben.Infolge Durchführung der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 und Fällung des Urteiles in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 459, StPO) ist dessen Anhörung unter- blieben. Weil er auch in der vorangegangenen Hauptver- handlung vom 11.März 1994 zum Widerrufsantrag des Anklägers nicht befragt wurde (AS 40 ff), seine Ladungen zur Hauptverhandlung keine Hinweise darauf enthielten und daher nicht als Ladung (auch) zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen sind, durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 494 a, E IV; 11 Os 70/94; ohne förmlichen Vorbehalt SSt 60/17). Der Widerrufsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995 verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in den Bestimmungen des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, StPO und war demgemäß nach Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben.

Ein Widerruf der bedingten Strafe, die mit (gleichfalls gesetzwidrigem) Beschluß des Jugendgerichts- hofes Wien vom 22.August 1997, GZ 2 b E Vr 794/91-23, endgültig nachgesehen wurde, ist wegen Ablaufs der Widerrufsfrist des § 56 StGB nicht mehr möglich.Ein Widerruf der bedingten Strafe, die mit (gleichfalls gesetzwidrigem) Beschluß des Jugendgerichts- hofes Wien vom 22.August 1997, GZ 2 b E römisch fünf r 794/91-23, endgültig nachgesehen wurde, ist wegen Ablaufs der Widerrufsfrist des Paragraph 56, StGB nicht mehr möglich.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E51361 11D00958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00095.98.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19980825_OGH0002_0110OS00095_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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